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Auflassungsurkunde – eindeutige Bezeichnung des Grundstücks

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 2/19 – Beschluss vom 19.03.2019

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken – Saarländisches Grundbuchamt – vom 23.8.2017 aufgehoben.
Gründe
I.

Die Antragstellerin ist Mitglied einer Erbengemeinschaft We.. Sie begehrt die Umschreibung des Eigentums an zwei – jetzt – im Grundbuch von Bubach-Calmesweiler, Blatt … und Blatt …, jeweils unter der lfd. Nr. …, eingetragenen Wiesengrundstücken auf die Erbengemeinschaft (Gemarkung …, Flurstück Nr. …/…, Grünland, Unland, Friesenwies, und Gemarkung …, Flurstück Nr. …/…, Grünland, Unland, Friesenwies). Derzeit sind als Eigentümer zu je 1/4 eingetragen: C. T., T. T., A. T., und L. T.. All diese Personen sind verstorben.

Die Antragstellerin trägt vor, die Parzellen seien im Rahmen einer notariellen Vereinbarung aus dem Jahr 1936 an die Rechtsvorgänger der Erbengemeinschaft We. geschenkt und aufgelassen worden. Der in Rede stehende Schenkungsvertrag datiert vom 20.5.1936 (Urkunde des Notars R., Geschäfts-Register Nr. …). Die Urkunde lautete auszugsweise wie folgt:

„I.

Fräulein L. T. ist im Grundbuche des Amtsgerichts Tholey Bubach-Calmesweiler Bd. … Art. … als Eigentümerin des Schlosses C. eingetragen.

Der Grundbesitz ist näher beschrieben in der dieser Urkunde als Anlage beigehefteten Abschrift aus dem Grundbuche von Bubach-Calmesweiler Bd… Art. …. […]

II.

Fräulein L. T. überlässt hiermit das vorbeschriebene Schloss C. schenkungsweise an

1.) Frau G. We., Witwe,

2.) Fräulein Ge. We.,

3.) Herrn H. We.,

4.) Herrn R. We. und

5.) Herrn H. We.

als Miteigentümern zu gleichen Anteilen […].

Die Beschenkten nehmen die Schenkung an.

[…]

V.

Die Vertragsteile sind einig darüber, dass das Eigentum an dem geschenkten Grundbesitz auf die Beschenkten als Miteigentümer zu gleichen Anteilen übergehen soll und bewilligen und beantragen den Eintrag der Auflassung in das Grundbuch unter Verzicht auf Vollzugsnachricht.

[…]“

Die oben genannten Wiesengrundstücke waren – mit ihren damaligen Parzellenbezeichnungen – in der unter Ziffer I. des Vertrags in Bezug genommenen Anlage nicht aufgelistet.

In der notariellen Urkunde hieß es unter Ziffer VI.:

„Ausdrücklich erklärt die Schenkerin, dass der gesamte zum Schlossgut gehörige Grundbesitz überlassen sein soll. Die Einigung über den Eigentumsübergang soll sich auch auf solche Grundstücke beziehen, die etwa im Grundstücksverzeichnis ni[…]


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