Im Herzen des vorliegenden Falles steht die Frage, ob ein Notar für die steuerlichen Folgen eines von ihm beurkundeten Geschäfts haftbar gemacht werden kann. Die Klägerin verlangte Schadensersatz von dem beklagten Notar in Höhe von 73.110,92 € wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkundung und dem Vollzug eines Anteilskaufvertrages, durch den sie mit Grunderwerbssteuer belastet wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landgericht hat entschieden, dass der Notar keine Amtspflichtverletzung begangen hat, da er nicht verpflichtet war, die Klägerin über mögliche steuerliche Folgen zu informieren, es sei denn, er hätte positive Kenntnisse über bestimmte Umstände gehabt, die zu steuerlichen Konsequenzen führen könnten.
Wichtigste Punkte zum Urteil:
Notare sind grundsätzlich nicht verpflichtet, Beteiligte über steuerliche Folgen eines Rechtsgeschäfts zu beraten.
Eine Beratungspflicht besteht nur, wenn der Notar unrichtige oder unvollständige Informationen über steuerliche Fragen gibt.
Der Notar kann eine Warnpflicht haben, wenn er eine steuerliche Pflicht durch seine Vorschläge verursacht oder erkennt, dass ein Beteiligter sich einer Steuerpflicht nicht bewusst ist.
Der Beklagte (Notar) hatte keine Kenntnis davon, dass die Klägerin Alleingesellschafterin einer bestimmten GmbH war, was zu steuerlichen Konsequenzen führen könnte.
Die Klägerin war sich bereits bewusst, dass der Beklagte von einer ausreichenden steuerlichen Beratung ausging.
Der Notar hat keine Pflicht, über mögliche Grunderwerbssteuer oder steuersparende Maßnahmen zu informieren, es sei denn, es gibt besondere Umstände.
Die Klägerin hat eine eigene Verpflichtung, steuerlich relevante Sachverhalte der Finanzbehörde zu melden und kann diese nicht auf den Notar übertragen.
Das Urteil basiert auf der Annahme, dass der Notar seine Amtspflichten gegenüber der Finanzverwaltung erfüllt hat und nicht gegenüber den Beteiligten.
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