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Autowaschanlage – Fahrzeugbeschädigung – Darlegungs- und Beweislast

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AG Frankenthal – Az.: 3a C 63/15 – Urteil vom 08.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner am 09.04.2015 zugestellten Klage als vormaliger Eigentümer des PKW Nissan Navara, amtliches Kennzeichen L… von der Beklagten Schadensersatz aufgrund einer behaupteten Beschädigung des Fahrzeugs in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage am 26.03.2013.

An dem streitgegenständlichen Fahrzeug war ein Hardtop mit Spoiler und Heckscheibenwischer vorhanden, der Kläger behauptet, es handele sich hierbei um ein serienmäßiges Teil.

Der Kläger veräußerte das Fahrzeug 2013 und begehrt die Abrechnung des Schadens aufgrund des Kostenvoranschlags der Firma … & … Fahrzeugtechnik vom 14.05.2013 (Blatt 10 der Akte), der einen Reparaturaufwand von 1.296,95 € brutto (1.089,87 € netto) für erforderlich erachtet.

Im Bereich der Einfahrt zur Waschstraße befindet sich gut sichtbar der Hinweis „Bei nicht serienmäßigen Teilen fragen Sie bitte das W… Team, sonst keine Haftung!“. Der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherte lehnte mit Schreiben zuletzt vom 14.10.2013 eine Regulierung endgültig ab.

Der Kläger erstattete nach Durchfahrt durch die Waschanlage eine Schadenmeldung und reklamierte folgenden Schaden „Heckwischer (Original) wurde abgerissen, dabei wurde die Heckklappe mit beschädigt (Kratzer) beim Waschvorgang durch die Dachwalze.“; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 5 der Akten Bezug genommen.

Der Kläger behauptet, während des Waschvorganges sei der Original-Heckscheibenwischer abgerissen worden und habe dabei die Heckklappe des Fahrzeugs beschädigt. Dies sei durch die Dachwalze verursacht worden.

Nachdem der Kläger zunächst erklärte, er habe die Mitarbeiter der Beklagten bei früheren Gelegenheiten schon mehrfach gefragt, ob er mit seinem Fahrzeug die Waschanlage benutzen könne, trägt er zuletzt vor, dass er tatsächlich an dem Schadentag nicht nachgefragt habe, ob er mit dem Fahrzeug in die Waschanlage fahren könne. Er habe bei einer Autowäsche lange zuvor einen Mitarbeiter der Beklagten gefragt, ob er mit diesem Fahrzeug in die Waschanlage fahren könne, was ihm gegenüber bejaht worden sei.

Bei dem Hardt[…]


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