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Verkehrsunfall zwischen Linienbus und entgegenkommenden Motorrad

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LG Potsdam, Az.: 6 O 148/14, Urteil vom 21.12.2015 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.05.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 4.903,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.05.2014 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche nach dem 01.06.2014 entstehenden materiellen Schäden aus dem Unfall vom 19.05.2012 auf der …straße (…brücke) in B. unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 20 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die aus dem Unfall vom 19.05.2012 auf der …straße (…brücke) in B. resultierenden zukünftigen immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 20 % zu ersetzen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 85 % zu tragen. 7. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 19.05.2012. Die Klägerin berücksichtigt bei ihren Anträgen eine Mithaftungsquote von 20%. Am 19.5.2012 befuhr die Klägerin gegen 14.00 Uhr mit ihrem Motorrad Honda NC700X mit dem amtlichen Kennzeichen … als Mitglied einer Gruppe von ca. 12 Motorradfahrern die L 93 (…straße) in Fahrtrichtung B. Der Beklagte zu 2. befuhr mit Linienbus der Beklagten zu 1. mit dem amtlichen Kennzeichen … die L 93 (…straße) aus B. kommend stadtauswärts. Beide fuhren auf die …brücke zu, einer Brücke mit einer Straßenverengung. Etwa zehn Meter vor der Einmündung auf die …brücke in Fahrtrichtung des Linienbusses stand ein Vorschriftszeichen 208 mit Zusatzzeichen 1048-12 und 1048-16. In Fahrtrichtung der Klägerin stand vor der Straßenverengung das Richtzeichen 308. Im Bereich der verengten Fahrbahn befanden sich keine durch Längsmarkierung optisch abgegrenzte Fahrbahnen, sondern lediglich eine Fugenvergussrinne in der Mitte. Die Gruppe der Motorradfahrer mit der Klägerin erreichte die … brücke noch vor dem Beklagten zu 2. und fuhr – hintereinander fahrend – in den eingeengten Fahrbahnbereich ein. Als der Beklagte zu 2. das für seine Fahrtrichtung geltende Vorschriftszeichen 208 mit den Zusatzzeichen 1048-12 und 1048-16 erreicht hatte, sah er im eingeengten Brückenbereich die ihm entgegenkommenden Motorräder. Dessen ungeachtet fuhr er in den hinter dem Vorschriftszeichen 208 liegenden eingeengten Fahrbahnbereich ein, weil er der Ansicht war, er müsse das Vorschriftszeichen 208 nur beachten, wenn ihm mehrspurige Fahrzeuge entgegen kommen, nicht aber bei einspurigen Motorrädern. Auf der Brücke stieß die Klägerin mit dem vom Beklagten zu 2….


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