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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterhaltsbedarf – nicht eheliches Kind und Lebensstellung

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 104/03
Urteil vom 17.01.2007
Vorinstanzen:
AG Obernburg, Az.: 2 F 465/00, Entscheidung vom 04.12.2001
OLG Bamberg, Az.: 2 UF 6/02, Entscheidung vom 24.04.2003

Leitsätze:
Der Unterhaltsbedarf einer verheirateten oder geschiedenen Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, bestimmt sich nach ihrer Lebensstellung nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse, auch wenn diese unter den Mindestbedarfssätzen liegen. Für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter haften mehrere unterhaltspflichtige Väter in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Januar 1998 – XII ZR 85/96 – FamRZ 1998, 541 ff. und vom 15. Dezember 2004 – XII ZR 26/03 – FamRZ 2005, 357 ff.).

In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. April 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte für die Zeit ab Januar 2003 zur Zahlung höheren Unterhalts als monatlich 266 DM (136 €) verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch.
Die Parteien heirateten am 4. März 1994 und trennten sich im Dezember 1999. Aus der Ehe ist das am 16. August 1994 geborene Kind Marcel hervorgegangen, das seit August 2000 (nicht: 1999) bei der Klägerin lebt. Diese hat am 6. Januar 2001 das Kind Pascal (nicht: Michelle) geboren, das von ihrem neuen Partner S. abstammt. Bis Ende 2002 führte die Klägerin mit ihrem neuen Partner einen gemeinsamen Haushalt. Wegen der in der Beziehung aufgetretenen Schwierigkeiten bestanden um die Jahreswende 2001/2002 sowie i[…]


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