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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen Stalking

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OVG Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 1416/12 – Beschluß vom 28.02.2013

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3. Dezember 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Münster 10 K 3093/12 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Ordnungsverfügung vom 30. Oktober 2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand erweist sich die Frage der Erfolgsaussicht der Klage als offen; es lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung des Antragsgegners feststellen. Die folglich ausschlaggebende „reine“, d.h. von der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage gelöste Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers.
Im gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich die Frage der gesundheitlichen bzw. charakterlichen Fahreignung des Antragstellers nicht mit der gebotenen Sicherheit beantworten. Die vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen, insbesondere veranlasst durch sog. Stalkingverhalten des Antragstellers zum Schaden dreier junger Frauen teilweise in der Form des Hinterherfahrens mit dem Auto und daneben durch weitere Straftaten, vermitteln ein unklares, zum Teil auch uneinheitliches Bild.
Die vom Verwaltungsgericht angenommene offensichtliche Erfolglosigkeit der Klage kann bereits mit Blick auf das in einem vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren erstellte Fahreignungsgutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Psychotherapie Dr. H. aus W. vom 29. August 2006 nicht angenommen werden. Nach diesem Gutachten ist der seinerzeitige Zustand des Klägers am ehesten als eine Persönlichkeitsstörung zu bewerten, wobei sowohl eine paranoide als auch eine schizoide Störung in Betrach[…]


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