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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Rhododendron-Büsche

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AG Hamburg-Blankenese – Az.: 539 C 29/19 – Urteil vom 18.03.2020

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, im gemeinschaftlichen Hof des Hauses S, zwei Rhododendron-Büsche in den Maßen Höhe maximal 1,50 m, Länge maximal 2,0 m, Breite maximal 1,20 m sowie ein Rhododendron Höhe maximal 1,40 m, Durchmesser maximal 80 cm, bis zum 15.04.2020 zu pflanzen.

2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie 50 % der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Beklagte zu 1) trägt 50 % der Gerichtskosten sowie 50 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 800,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 800,-.
Tatbestand
Die Parteien bilden als einzige Sondereigentümer die 2er-Wohnungseigentümergemeinschaft S in Blankenese.

Wegen der notariellen Wohnungsteilung wird auf die Anlage K 1, Blatt 6 f. d.A. verwiesen. Die jetzigen Beklagten waren Antragsteller im Vorprozess zum Aktenzeichen 506 ll 19/97 (vgl. Anlage K 2, Blatt 6 d.A.).

Der Kläger wurde 2012 Rechtsnachfolger der verstorbenen I.

Der 50 %ige Miteigentumsanteil der beiden Beklagten bezieht sich auf den ersten Stock und das Dachgeschoss, der 50 %ige Miteigentumsanteil des Klägers auf die Räume im Erdgeschoss.

Symbolfoto: Von Sarah Cheriton-Jones /Shutterstock.com

Einen WEG-Verwalter gibt es nicht.

Wegen der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums wird auf § 1b der Teilungserklärung verwiesen. Ausweislich des Prozessvergleichs vom 04.02.1998 (Anlage K 2) hatte sich die Rechtsvorgängerin des Klägers verpflichtet, den mittleren kleinen Rhododendron von der Hoffläche zu entfernen.

Darüber hinaus verpflichtete sie sich, den linken Rhododendron dauerhaft innerhalb folgender Maximal[…]


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