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Betriebliche Übung (gegenläufige) – Voraussetzungen bei Weihnachtsgeld

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 9 Sa 1184/07
Urteil vom 22.01.2008

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30. August 2007 – 1 Ca 1504/07 – wie folgt abgeändert:

a.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.354,08 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von jeweils EUR 451,36 seit dem 01.12.2006, 01.01.2007 und 01.02.2007 zu zahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen

Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das Jahr 2006 ein Weihnachtsgeld zu zahlen.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. August 1971 als Spezialbaufacharbeiter zu einem Stundenlohn von zuletzt EUR 14,56 brutto beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen.

Die Beklagte gehört keinem Arbeitgeberverband an.

Die Beklagte gewährte dem Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses am Jahresende ein Weihnachtsgeld, zunächst als Einmalbetrag und später in 3 Monatsraten.

In den Jahren 2002 bis 2005 zahlte die Beklagte das Weihnachtsgeld jeweils in 3 Raten à EUR 447,33 bzw. 458,18, und zwar in den Monaten November bis Januar des Folgejahres, wobei sie – bis auf die Monate November 2002 und November 2003 – in den Lohnabrechnungen jeweils handschriftlich den Zusatz beifügte: „Die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch!“ Der jährlich gezahlte Betrag entsprach dem 93-fachen aktuellen Stundenlohn.

Für das Jahr 2006 zahlte die Beklagte kein Weihnachtsgeld.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet, ihm auch für das Jahr 2006 ein Weihnachtsgeld in Höhe des 93-fachen Stundenlohnes zu zahlen. Er habe einer abändernden betrieblichen Übung nicht zugestimmt. Er behauptet, mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 2002 habe er dem Freiwilligkeitsvorbehalt widersprochen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 1.354,08 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass[…]


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