Am 30.11.2010 wurde eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt um 50,00 Euro auf nunmehr 950,00 Euro monatlich. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts steigt der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ebenfalls um 50,00 Euro auf 1.050 Euro monatlich. Beim Elternunterhalt steigt der monatliche Selbstbehalt von 1.400,00 Euro auf 1.500,00 Euro.
D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E
Stand: 30.11.21010
A. Kindesunterhalt
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
1. bis 1.500 317 364 426 488 100 770/950
2. 1.501 – 1.900 333 383 448 513 105 1.050
3. 1.901 – 2.300 349 401 469 537 110 1.150
4. 2.301 – 2.700 365 419 490 562 115 1.250
5. 2.701 – 3.100 381 437 512 586 120 1.350
6. 3.101 – 3.500 406 466 546 625 128 1.450
7. 3.501 – 3.900 432 496 580 664 136 1.550
8. 3.901 – 4.300 457 525 614 703 144 1.650
9. 4.301 – 4.700 482 554 648 742 152 1.750
10. 4.701 – 5.100 508 583 682 781 160 1.850
ab 5.101 nach den Umständen des Falles
Alle Beträge in Euro
Anmerkungen:
1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf
aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht
identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung
in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen
Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung
bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus,
setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den
erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB.
Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem
Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten[…]