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Neue Düsseldorfer Tabelle zum 30.11.2010

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Am 30.11.2010 wurde eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Der Selbstbehalt beim Kindesunterhalt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen steigt um 50,00 Euro auf nunmehr  950,00 Euro monatlich. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts steigt der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ebenfalls um 50,00 Euro auf 1.050 Euro monatlich. Beim Elternunterhalt steigt der monatliche Selbstbehalt von 1.400,00 Euro auf 1.500,00 Euro.
 

D Ü S S E L D O R F E R T A B E L L E

Stand: 30.11.21010

A. Kindesunterhalt

 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18

1. bis 1.500        317 364 426 488 100 770/950

2. 1.501 – 1.900  333 383 448 513 105 1.050

3. 1.901 – 2.300  349 401 469 537 110 1.150

4. 2.301 – 2.700  365 419 490 562 115 1.250

5. 2.701 – 3.100  381 437 512 586 120 1.350

6. 3.101 – 3.500  406 466 546 625 128 1.450

7. 3.501 – 3.900  432 496 580 664 136 1.550

8. 3.901 – 4.300  457 525 614 703 144 1.650

9. 4.301 – 4.700  482 554 648 742 152 1.750

10. 4.701 – 5.100  508 583 682 781 160 1.850

ab 5.101 nach den Umständen des Falles

 

Alle Beträge in Euro

 

Anmerkungen:

1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf

aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht

identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/ geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung

in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen

Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung

bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus,

setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den

erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612 a BGB.

Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem

Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten[…]


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