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Arbeitsunfähigkeit – Überprüfung durch Medizinischen Dienst der Krankenkasse

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 9 Sa 20/16 – Urteil vom 06.07.2016

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lörrach – Kammern Radolfzell vom 1.3.2016, 4 Ca 427/15 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entgeltfortzahlung für den Zeitraum ihrer Arbeitsunfähigkeit.

Die Klägerin war seit dem 1.8.2014 bei der Beklagten als Verkaufsberaterin in leitender Stellung beschäftigt. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt Euro 4.500,00. Am 27.10.2015 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis schriftlich fristgerecht zum 31.1.2016. Die Klägerin ist seit dem 27.10.2015 arbeitsunfähig, bescheinigt von Dr. W., Facharzt für Innere Medizin. Dieser stellte auch sämtliche Folgebescheinigungen aus. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestand über den 8.12.2015, dem letzten Tag des Entgeltfortzahlungszeitraumes und über das Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.1.2016 hinaus fort. Die Klägerin befand sich nach Ende des Arbeitsverhältnisses noch in einer Rehabilitationsmaßnahme.

Die Klägerin wurde durch den medizinischen Dienst der Krankenkasse in zwei vom Arbeitgeber veranlassten Überprüfungsterminen im November 2015 (Anl. K5) und am 29.12.2015 (Anlage K9) begutachtet. Der medizinische Dienst stellte jeweils eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit fest.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 8. Dezember 2015. Eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe sie mit der Beklagten nicht vereinbart. Sie habe ordentlich gekündigt.

Sie hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 4.500,00 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 10.12.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.227,27 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8.1.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

(Symbolfoto: Stasique/Shutterstock.com)

Sie hat die Zahlung der Entgeltfortzahlung mit der Begründung v[…]


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