Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschäftsräumdurchsuchung eines Notars – Verstoß gegen Übermaßverbot

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

LG Frankfurt (Oder) – Az.: 23 Qs 54/19 – Beschluss vom 28.01.2020

Auf die Beschwerde vom 18.9.2019 wird festgestellt, dass der die Durchsuchung anordnende Beschluss des Amtsgerichts …. vom 27.8.2019 – 4.5 Gs 1107/19 – und die aufgrund der Durchsuchungsanordnung am 17.9.2019 in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin erfolgte Durchsuchung rechtswidrig gewesen sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht … am 27.8. 2019 einen Beschluss, in welchem es gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Geschäftsräume der als Notarin tätigen Beschwerdeführerin anordnete, da zu vermuten sei, dass dies zur Auffindung von Beweismitteln, und zwar Rechnungen und Notarverträgen zu im Beschluss näher bezeichneten Aktenzeichen unter teilweiser Angabe der Rechnungsnummern, führen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, gegen die Beschuldigte bestehe nach den bisherigen Ermittlungen der Verdacht, Gelder aus den Drogengeschäften ihres Sohnes angenommen und weitergeleitet zu haben. Es bestehe der Verdacht der Geldwäsche gemäß § 261 StGB. Die Beschuldigte habe in fünf Fällen Zahlungen an Notare geleistet, verfüge jedoch lediglich über eine Rente und keine weiteren Einkünfte. Es werde daher angenommen, dass die jeweiligen Rechnungen mit mutmaßlich aus Drogengeschäften stammenden Geldbeträgen bezahlt worden seien, die die Beschuldigte von ihrem Sohn in zahlreichen Bargeldeinzahlungen auf Ihr Konto überwiesen bekommen habe. Die Rechnungen und Notarverträge lägen der zuständigen Notarin vor und würden zur Aufklärung des Verdachts der Geldwäsche gegen die Beschuldigte benötigt.

Am 17.9.2019 fand die angeordnete Durchsuchung in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin in deren Beisein statt. Nachdem der Notarin von den anwesenden Beamten der Durchsuchungsbeschluss bekannt gemacht worden war, bat sie um Geduld, sie müsse den Sachverhalt prüfen und zudem Rücksprache mit der Notarkammer und dem ihr fachlich vorgesetzten Landgericht halten. An das Amtsgericht ….. sandte sie ein Faxschreiben, in dem sie beantragte, die Vollziehung des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 307 StPO auszusetzen. Dabei verwies sie unter anderem darauf, dass sie beim Landgerichts …..die Befreiung von der Verschwiegenheit beantragt habe und eine[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv