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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zugangsrechte – rechtswidrige Beschaffung – Kündigung

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LAG München
Az: 11 Sa 1066/08
Urteil vom 05.08.2009

1. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21. Oktober 2008, Az.: 37 Ca 13186/07, dahingehend abgeändert, dass die Klage auf Kosten des Klägers insgesamt abgewiesen wird.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 21. September 2007 sowie einer weiteren außerordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 30. Oktober 2007.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist seit 1. September 2003 bei der Beklagten im D. P.- und M. in M. zu einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 4.664,84 € beschäftigt. Er ist Diplom-Ingenieur für Maschinenbau in der Luft- und Raumfahrttechnik und Diplomwirtschaftsingenieur. Seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bis zum 5. März 2007 hatte er die Stelle des Leiters der des damaligen Referats 4.2.4 (Kosten- und Leistungsrechnung) inne. Ab dem 6. März 2007 wurde er in der Abteilung 4.2 (Haushalt, Kosten- und Leistungsrechnung, Organisation, Statistik, innerer Dienst) als SAP-Fachintegrator eingesetzt. Gemäß Arbeitsvertrag vom 21. Juli 2003 finden auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung.
Am 20. März 2007 erhielt der Kläger 3 Arbeitsaufträge, denen zufolge er ein Berechtigungskonzept sowie ein Schulungskonzept für die SAP-Nutzung sowie eine Dokumentation der von ihm in seiner Funktion als Referatsleiter „ Kosten- und Leistungsrechnung“ eingesetzten Softwaremodule erstellen sollte. Als Erledigungsfrist wurde der 15. Mai 2007 für die Konzepte und 30. Juni 2007 für die Dokumentation bestimmt. Am 23. März 2007 wandte sich der Prozessvertreter des Klägers an die Beklagte wegen der zeitlichen Vorgaben zur Bewältigung der Aufgaben. Am 15. Mai 2007 schrieb der Vorgesetzte des Klägers diesem eine E-Mail, in der er um Zwischenergebnisse bat, nachdem aufgrund von Verzögerungen bei der Beantwortung von Fragebögen durch andere Mitarbeiter das Schulungs-Konzept noch nicht f[…]


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