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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarkosten Ehevertrag – Berücksichtigung zukünftigen Vermögens

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LG Kleve – Az.: 4 OH 7/16 – Beschluss vom 16.08.2016

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Antragsteller und die Beteiligte zu 3.) haben am 11.08.2015 vom Antragsgegner ihren Ehevertrag beurkunden lassen. Wegen der Einzelheiten der beurkundeten Vereinbarungen wird auf den Ehevertrag vom 11.08.2015, UR-Nr. 1830/2015 des Notars Dr. P (Anlage 3 zur Antragsschrift = Bl. 28-34 GA) verwiesen. Am gleichen Tage beurkundete der Antragsgegner zudem einen Hofübertragungsvertrag, an dem auch der Antragsteller beteiligt war. Wegen der Einzelheiten der dort getroffenen Vereinbarungen wird auf den Hofübertragungsvertrag vom 11.08.2015, UR-Nr. 1832/2015 des Notars Dr. P (Anlage 1 zur Antragsschrift = Bl. 4-24 GA) Bezug genommen. Mit Kostenberechnung vom 11.02.2016 stellte der Antragsgegner dem Antragsteller für die Beurkundung des Ehevertrages einen Betrag in Höhe von 2.808,71 EUR in Rechnung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kostenberechnung vom 11.02.2016 (Anlage 4 zur Antragsschrift = Bl. 36 GA) verwiesen. Diese ersetzte der Antragsgegner im laufenden Notarkostenprüfungsverfahren durch die formal geänderte, aber betragsmäßig gleiche Kostenberechnung vom 21.07.2016. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes wird auf die Kostenberechnung vom 21.07.2016 (nicht nummerierte Anlage zum Schriftsatz vom 21.07.2016 = Bl. 51 GA) Bezug genommen.

Der Antragsteller wendet sich gegen den für den GbR-Anteil angesetzten Geschäftswert. Da ihm der Anteil erst aufschiebend bedingt auf den 30.06.2021 übertragen worden ist, ist er der Auffassung, der Anteil müsse niedriger bewertet werden, als es der Antragsgegner getan habe. Die 30 % der GbR, die der Antragsteller bereits besitzt, seien nur 47.261,98 EUR wert. Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er habe den gesetzlich vorgesehenen Bewertungsabschlag wegen der aufschiebend bedingten Übertragung bei seiner Ermittlung des Geschäftswertes bereits berücksichtigt.

Der Präsident des Landgerichts hat als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars zu der Kostenberechnung Stellung genommen; insoweit wird auf die Stellungnahme vom 12.07.2016 (= Bl. 44-46 GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 127 ff. GNotKG ist zulässig. Dass die Antragsschrift für den Antragsteller durch den von ihm bevollmächtigten „Kreisbauernsc[…]


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