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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsmaklerhaftung bei fehlendem Hinweis auf mangelnden Versicherungsschutz

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LG Hamburg – Az.: 413 HKO 27/20 – Urteil vom 09.09.2021

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden und Kosten aus dem Schadensereignis vom 27.12.2016 hinsichtlich der Liegenschaft „P. E.“, K. Straße… / H. Straße…, … H., zu ersetzen, insbesondere sie von den Inanspruchnahmen der Geschädigten freizuhalten.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Klägervertreter in Höhe von € 16.089,50 freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin geht mit ihrer auf ein Schadensersatzbegehren gestützten Zahlungs- und Feststellungsklage gegen die Beklagte vor aufgrund einer behaupteten Schlechterfüllung eines mit dieser geschlossenen Maklervertrags, durch die ein Schadensfall der Klägerin durch deren Versicherung nicht reguliert wurde.

Die Klägerin betreibt seit 1990 ein Bewachungsgewerbe im Sinne des § 34a GewO, im Rahmen dessen sie unter anderem mobile Kontrolldienste durchführt und Werk- und Objektschutz übernimmt.

Unter dem 16.02.2015 kamen die Klägerin und die Beklagte überein, dass die Beklagte auf der Grundlage des Versicherungsmaklervertrages (Anlage K 9) für Klägerin als Versicherungsmaklerin tätig werden sollte, wobei dieser Vertrag u.a. folgende Regelungen enthält:

㤠2 Leistungsumfang

2. Die Leistung des Maklers erfasst üblicherweise:

– die Befragung des Kunden nach dessen Zielen und Wünschen […],

– die Beratung des Kunden bei der Auswahl von geeigneten Produkten, die seinen individuellen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen […].“

§ 3 Pflichten des Kunden

Vertrags- und risikorelevante Änderungen […] hat der Kunde dem Versicherungsmakler nach Kenntnis unverzüglich anzuzeigen.

§ 8 Haftung

2. Der Makler haftet für Vermögensschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, die Gesamtleistung für Vermögensschäden ist begrenzt auf einen Betrag von 2.500.000 Euro. Die Haftung des Maklers auf Schadensersatz für die Verletzung von Betreuungspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffungsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder de[…]


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