Landgericht Düsseldorf
Az.: 12 O 544/05
Beschluss vom 04.01.2006
I. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
II. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
a) bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien im Termin vom 14.12.2005: 500,00 €;
b) seit dem: die Summe der bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung entstandenen Kosten.
Gründe:
Nachdem die Parteien das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 91 a ZPO). Im Rahmen der Ermessensausübung war dabei insbesondere der Grundsatz des Kostenrechts anzuwenden, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Hätten die Parteien das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt, wäre die Antragsgegnerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit unterlegen gewesen.
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Parteien nach „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ genügt im vorliegenden Fall, da es sich um einen rechtlich schwierig gelagerten Fall handelt, und das Verfahren gemäß § 91 a ZPO nicht der Klärung schwieriger Rechtsfragen grundsätzlicher Art dient (vgl. Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 91 a ZPO, Rnrn. 24; 26 a). Ohne die Abgabe der im Sitzungsprotokoll vom 14.12.2005 wiedergegebenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hätte die Antragsgegnerin zur Unterlassung verurteilt werden müssen.
Dem Antragsteller stand gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch zu.
Dem Antragsteller geht es um die Zurückbehaltung des reinen Erhöhungsbetrages für den Gasbezug, den die Antragsgegnerin für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 geltend macht und der sich in den von der Antragsgegnerin ab dem 08.03.2005 geforderten Abschlagszahlungen niederschlägt. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, es handele sich dabei um selbständig einklagbare Forderungen, die sie auch sch[…]