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Grundstückskaufvertrag –  Erfordernis notarielle Reservierungsvereinbarung

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OLG Dresden – Az.: 8 U 964/16 – Beschluss vom 23.08.2016

1. Die mündliche Verhandlung vom 12.01.2017 wird aufgehoben.

2. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

3. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Es wird anheimgestellt, zu prüfen, ob die Berufung – insbesondere aus Kostengründen – in gleicher Frist zurückgenommen wird.
Gründe
I.

Beide Parteien sind gewerblich im Immobilienhandel tätig. Die Klägerin begehrt von der Beklagten über bereits erhaltene 8.000,00 € weitere 16.000,00 € aus einer Reservierungsvereinbarung vom 15.09.2015; die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage von der Klägerin die Rückzahlung der vorgenannten 8.000,00 €. Die Reservierungsvereinbarung, über deren Art und Weise des Zustandekommens zwischen den Parteien Streit herrscht, beinhaltete bezüglich einer Liegenschaft in der C…straße … in L. Folgendes:

„Der Angebotspreis für die Liegenschaft beträgt 800.000,00 €.

Der Käufer erhält die Gelegenheit und Zusage, das Objekt bis zum 13.10.2015 zu diesem Kaufpreis zu erwerben.

Der Verkäufer veräußert bis zu diesem Zeitpunkt die Liegenschaft an keinen Dritten.

Der Verkäufer stellt bis zum 21.09.2015 sämtliche für den Erwerb relevanten und nötigen Unterlagen, Gutachten und Beschlüsse zur Verfügung.

Sondervereinbarung: Das Bodengutachten der M. GmbH wurde mit dem Mailverkehr zur Verfügung gestellt. Der Käufer trägt damit das Risiko der Bodenverunreinigungen. Das ist nicht mehr Bestandteil oder ein Rücktrittsgrund im Notarvertrag.

Der Käufer bezahlt für diese Reservierungsvereinbarung eine Gebühr von 1 % (8.000,00 €) sofort und 2 % (16.000,00 €) spätestens zum 29.09.2015, die mit dem Kaufpreis verrechnet wird. Die o.g. Gebühr wird auf das Konto des Verkäufers […] überwiesen.

Die Gebühr 3 % verbleibt beim Verkäufer, falls der Käufer vom Kauf zurücktritt.

Die Gebühr wird an den Käufer zurückerstattet, wenn der Kauf ohne sein Verschulden nicht zustande kommt.“

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung sowie die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung zur notariellen Form bei Verträgen über Grundstücke verbiete es, f[…]


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