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Werkvertrag –  Schuldanerkenntnis durch vorbehaltlose Zahlungszusage

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KG Berlin –  Az.: 14 U 105/14 – Beschluss vom 19.08.2014

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 23 O 346/13 – nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
A.

I.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es geht davon aus, dass der Beklagten die erhobenen Einwände gegen den Anspruch der Klägerin abgeschnitten sind. Der Senat teilt nach seiner eigenen Prüfung diese Auffassung. Wie bereits mit Beschluss vom 3. Juni 2014 ausgeführt, liegt ein – formlos gültiges – kausales (auch: deklaratorisches oder bestätigendes) Anerkenntnis vor. Die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für dieses “Rechtsinstitut” entwickelt hat, sind den Parteien bekannt und werden von der Beklagten selbst umfangreich zitiert. Anders als die Beklagte meint, liegen die Voraussetzungen vor.

Die Beklagte hatte für ein kausales Schuldanerkenntnis einen Anlass: Sie war von der Klägerin mit einer E-Mail vom 29. Mai 2013 unter anderem ausdrücklich aufgefordert worden, eine offene Forderung über 129.154.79 EUR zu bestätigen. Diese Bestätigung liegt mit der E-Mail vom 3. Juni 2013 vor (Anlage K 10). Die Beklagte wendet sich dort – ebenso wie zuvor mit ihrem Schreiben vom 5. Februar 2013 (Anlage K 8) – nicht gegen die Behauptungen der Klägerin oder die Höhe ihrer Forderungen, sondern weist nur auf Zahlungsschwierigkeiten hin. Sie führt dort aus, sie werde “wenn wir das auf dem Konto haben” … “sofort die Zahlung … anweisen”. Hierin liegt nach einer sachnahen Auslegung die Bekräftigung, dass es zwischen den Parteien am 29. April 2013 Gespräche gab und die Beklagte der Klägerin den mit der E-Mail angeführten Betrag schuldet: Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin war die mit der E-Mail vom 3. Juni 2013 zugesagte Zahlung dahin zu verstehen, dass die Beklagte den Zahlungsanspruch anerkennt (siehe auch BGH, Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 293/05, Randnummer 9 zur Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten).

II.

Zu Recht weist das Landgericht ferner auf BGH, Urteil vom 11. November 2008 – VIII ZR 265/07, Randnummer 9 hin. Danach gibt es neben dem “abstrakten” (§ 781 BGB) und dem kausalen das “tatsächliche” Anerkenntnis. Dieses verkörpert keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners. Der Schuldner gibt es zu dem Zweck ab, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzu[…]


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