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Schwarzgeldabrede bei Werkvertrag – Rückforderung des Werklohns

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OLG Jena, Az.: 5 U 833/14, Beschluss vom 26.05.2015
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena am 26.05.2015 einstimmig beschlossen:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 13.11.2014, Aktenzeichen 2 O 69/14, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Neuverlegung von Pflastersteinen, hilfsweise Rückzahlung eines von ihm teilweise gezahlten Werklohnes.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, ein Nachbesserungsanspruch stehe dem Kläger weder aus einem Vergleich, noch aus dem Werkvertrag zu. Zu einem wirksamen Vergleich sei es nicht gekommen, da mit der Übersendung des Vergleichsentwurfes an den gegnerischen Prozessbevollmächtigten mit der Bitte um Gegenzeichnung konkludent eine Beurkundung des Vergleiches nach § 154 Abs. 2 BGB vereinbart worden sei. Da es zu der Gegenzeichnung dann nicht gekommen sei, könne der Kläger auch keine Rechte aus einem Vergleich herleiten. Aus dem Werkvertrag habe der Kläger ebenfalls keine Ansprüche, da dieser wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Schwarzarbeitergesetz nichtig sei. Dies schließe aber nicht nur Mängelansprüche, sondern auch einen Anspruch des Bestellers auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen aus. Nur durch die Versagung jeglicher Ausgleichsansprüche lasse sich das gesetzliche Ziel einer Bekämpfung der Schwarzarbeit wirksam erreichen. Der Kläger könne insoweit auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass nur dem Beklagten ein Gesetzesverstoß vorzuwerfen sei. Da auch der Kläger an diesem mitgewirkt habe und das Interesse gehabt habe durch die Nichtzahlung der Umsatzsteuer die Vergütung zu verringern, widerspreche es nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, ihm einen Rückzahlungsanspruch zu versagen.

 

Gegen dieses, seiner Prozessbevollm[…]


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