OLG Düsseldorf – Az.: 24 U 301/20 – Beschluss vom 01.10.2021
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 16. November 2021 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.341,00 festgesetzt.
Gründe:
I. Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).
Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Zwischen den Parteien bestanden zwei Vertragsverhältnisse, nämlich zum einen der Werkvertrag über die Reparatur des Audi A6 und zum anderen zwei Mietverträge über die Gebrauchsüberlassung von zwei Fahrzeugen. Die Kosten für die Fahrzeugreparatur hat das Landgericht ermittelt und der Klägerin den Restbetrag unter Berücksichtigung der vom Beklagten darauf geleisteten Zahlung iHv EUR 2.700,00 zugesprochen. Dem ist die Klägerin im Berufungsrechtszug nicht entgegengetreten.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind somit allein noch die von der Klägerin verfolgten Kosten für die Fahrzeugüberlassungen iHv EUR 8.690,10 netto (EUR 10.341,22 brutto) gemäß der Rechnung vom 28. Dezember 2017 (Anl. K1, Anlagenband I= AI1-2).
2. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung liegen jedoch zwei Mietverträge über die von der Klägerin dem Beklagten zur Verfügung gestellten Fahrzeuge vor. Allerdings war – entgegen der Auffassung der Klägerin – der Mietzins bzw. das Entgelt vom Beklagten nicht in Geld zu entrichten, sondern er hatte als Gegenleistung Dienste zu erbringen, die er auch während der Nutzungszeit (und etwas darüber hinaus) erbracht hat. Mit diesen Dienstleistungen sollte das […]