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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – Vereinbarung über Vorauszahlungsabrechnung

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AG Hamburg – Az.: 48 C 198/21 – Urteil vom 13.05.2022

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 196,47 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.08.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegnerpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegnerpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
4. Der Streitwert wird auf € 689,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht eine Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019 geltend.

Mit Mietbeginn am 01. September 2015 schloss der Beklagte als Mieter einen Mietvertrag über das Wohnobjekt […] Hamburg, ab.

§ 3 des Mietvertrages weist neben einer „Nettomiete“ von € 520,00 als „Vorauszahlungen für die Betriebskosten“ € 75,00 und als „Vorauszahlungen für die Heizkosten“ € 40,00 aus.

Unter § 9 des Mietvertrages heißt es unter der Überschrift „Sonstige Vereinbarungen“ unter anderem:

„Nr. 4 Nebenkosten/ Betriebskosten: Der Mieter verpflichtet sich, die anteiligen Nebenkosten auch dann zu zahlen, wenn er die Leistungen des Vermieters nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt. […]“

In § 9 Nr. 3 werden Regelungen zur Benutzung der Mieträume, insbesondere das Bekleben, Anbohren und Entfernen einzelner Einrichtungen der Wohnung getroffen. In Nr. 5 geht es um den Bodenbelag.

Es wird wegen der Regelungen und deren kontextuelle Einbettung auf Anlage B1 Bezug genommen.

Die vormals unter […] firmierende Klägerin erwarb das Wohngebäude mit Wirkung zum 01. Mai 2018.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagten über die Nebenkosten für 2019 ab und machte einen Nachzahlungssaldo in Höhe von € 689,00 geltend.

Die Abrechnung weist als Heizkostenanteil € 745,47 und als Gesamtkosten € 2.231,00 aus. Als Heizkostenvorauszahlungen sind € 549,00 in Abzug gebracht.

Die Klägerin veräußerte das Mietobjekt am 31. Dezember 2020.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 689,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuw[…]


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