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Rechtsanwälte Kotz GbR

Postmortale Vaterschaftsfeststellung der Angehörigen des mutmaßlichen Kindesvaters

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OLG Celle – Az.: 15 UF 77/16 – Beschluss vom 02.09.2016

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Antragsgegner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Kittyfly/Shutterstock.com)

Der Antragsteller hat zum Zwecke der Geltendmachung eines Erbrechts beantragt, festzustellen, dass der am 8. Juli 1990 verstorbene A. W. (geboren am 19. September 1909) sein Vater ist. Der hiesige Beschwerdeführer (geboren am 20. Juni 1940) ist dessen ehegeborenes Kind. Als Todeszeitpunkt seiner im zweiten Weltkrieg verschollenen Mutter O. W. (geboren am 10. März 1909) ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 22. April 1968 (5 II 37/67 AG Elze) der 31. Januar 1945 festgestellt worden. Die Mutter des Antragstellers F. W. (geborene L., Witwe des Bruders von A. W.) ist im November 2013 verstorben, der Bruder W. W. des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2013. Dieser und der Beschwerdeführer hatten A. W. ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 15. Mai 1991 (6 VI 110/90 AG Elze) beerbt. Der Beschwerdeführer hat den ihn als Alleinerben nach W. W. ausweisenden Erbschein vom 6. Mai 2014 (6 VI 39/14 AG Elze) erwirkt. Mit Beschluss vom 9. September 2015 hat das Nachlassgericht auf Antrag des hiesigen Antragstellers die Rückgabe der erteilten Ausfertigungen des Erbscheins angeordnet und die Entscheidung über dessen Kraftloserklärung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens zurückgestellt. Hier hat die Familienrichterin den Beschwerdeführer im Erörterungstermin am 3. März 2015 angehört und neben dem Antragsteller in die Abstammungsuntersuchung einbezogen. Das genetische Abstammungsgutachten vom 7. März 2016 hat zum Ergebnis, dass der Antragsteller und der Beschwerdeführer mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 99% Halbgeschwister väterlicherseits sind. Daraufhin hat die Familienrichterin dem Vaterschaftsfeststellungsantrag stattgegeben sowie die Verfahrenskosten zwischen dem Antragsteller und dem Beschwerdeführer gegeneinander aufgehoben. Allein dagegen wendet sich dieser und macht geltend, er sei kein Verfahrensbeteiligt[…]


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