Mitmieter und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Wohnungsräumung
In der Welt des Mietrechts gibt es zahlreiche Fälle, in denen Mieter und Vermieter aufgrund unterschiedlicher Auffassungen in Konflikte geraten. Ein solcher Fall wurde vor dem AG Ansbach verhandelt und betraf die ordnungsgemäße Räumung einer Mietwohnung durch einen Mitmieter.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Ein Mitmieter, der eine Wohnung verlässt, muss ordnungsgemäß bei der Räumung mitwirken und den Vermieter über seinen Auszug informieren. Das Nichtbefolgen dieser Pflicht kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Das AG Ansbach hat einen Beschluss zum Fall eines Mitmieters gefällt, der seine Wohnung verlassen hat.
Der Beklagte zu 3) hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert des Falles wurde auf 5.055,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung basiert auf dem § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, da die Klage zurückgenommen wurde.
Der Beklagte zu 3) hat durch sein Verhalten die Erhebung der Klage und den Erlass des Teilversäumnisurteils veranlasst.
Als Mieter hat man die Verpflichtung, bei der Rückgabe der Wohnung ordnungsgemäß mitzuwirken.
Der Beklagte zu 3) hat den Vermieter nicht über seinen Auszug informiert.
Der Vermieter hat das Recht, anhand von Klingelschildern und Briefkastenaufschriften zu überprüfen, ob ein Mieter die Wohnung verlassen hat.
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Was ist vorgefallen?
Der Beklagte zu 3) bewohnte eine Mietwohnung bis mindestens Mai 2020. Es gab Anzeichen dafür, dass er die Wohnung vor der Klageerhebung verlassen hatte. Trotzdem blieben sein Name auf dem Klingelschild und der Briefkastenaufschrift. Der Vermieter hatte keine Kenntnis vom Auszug des Mieters und konnte dies auch nicht wissen.
Um was geht es im Kern?
Der Kern des Problems liegt in der ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietwohnung. Ein Mieter, auch ein Mitmieter, der den Mietvertrag nicht persönlich unterzeichnet hat, ist verpflichtet, bei der Rückgabe der Wohnung ordnungsgemäß mitzuwirken. Dies bedeutet, dass er nicht einfach die Wohnung verlassen kann, ohne den Vermieter darüber zu informier[…]