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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung – Wiederbeschaffungswert bei Geltendmachung eines Fahrzeugdiebstahls

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Unklare Umstände erschweren Nachweis des Wiederbeschaffungswerts nach Fahrzeugdiebstahl
Im Zentrum des Versicherungsrechts steht oft die Frage nach der korrekten Leistungserbringung bei Schadensfällen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Kfz-Kaskoversicherung, die bei Fahrzeugdiebstahl den Wiederbeschaffungswert des entwendeten Fahrzeugs erstatten soll. Die Herausforderung liegt darin, den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Diebstahls festzustellen. Dies umfasst die Bewertung aller relevanten Faktoren, wie etwa Vorschäden, den Zustand und die Reparaturhistorie des Fahrzeugs.

Besondere Komplexität entsteht, wenn die Aktivlegitimation der Anspruch stellenden Partei infrage gestellt wird oder Unklarheiten bezüglich der Schadenshöhe bestehen. Die Gerichte sind in solchen Fällen gefordert, auf der Basis des Versicherungsrechts, der vorliegenden Beweislage und unter Berücksichtigung juristischer Grundsätze wie dem § 287 ZPO, der Schadensschätzung, eine Entscheidung zu treffen. Der Fokus liegt dabei auf der Klärung, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer Anspruch auf Leistungen aus der Kaskoversicherung hat, wobei sowohl die materiellen Aspekte des Fahrzeugs als auch die formellen Voraussetzungen der Versicherungsansprüche geprüft werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-4 U 50/23   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Berufung einer Klägerin in einem Fall zur Kfz-Kaskoversicherung bezüglich des Wiederbeschaffungswertes nach einem Fahrzeugdiebstahl abgelehnt, da die Klägerin weder ihre Aktivlegitimation ausreichend darlegen konnte noch konkrete Angaben zur Schadenshöhe gemacht hat.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Zurückweisung der Berufung: Das Gericht beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg einstimmig zurückzuweisen.
Aktivlegitimation: Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie berechtigt ist, Ansprüche aus der Kfz-Kaskoversicherung geltend zu machen.
Unklarheit über Wiederbeschaffungswert: Die Klägerin machte unzureichende Angaben zum Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeugs.
Fehlende Bewe[…]


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