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Hauptverhandlung – Verwertung von Urkunden trotz Nichtverlesung

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OLG Koblenz – Az.: 2 OWi 32 SsRs 254/21 – Beschluss vom 05.11.2021

In dem Bußgeldverfahren wegen Nichtbeachtung des Überholverbots und Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften hier: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der 2. Strafsenat – 2. Senat für Bußgeldsachen – des Oberlandesgerichts Koblenz am 5. November 2021 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die zugelassen wird, wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 10. Mai 2021 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Gründe:
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 10. Mai 2021 wegen Nichtbeachtung des Überholverbotes außerhalb geschlossener Ortschaften durch verbotswidriges Rechtsüberholen und tateinheitlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h zu einer Geldbuße von 135,00 EUR verurteilt.

Er war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden. An der Hauptverhandlung hatten weder der Betroffene noch sein Verteidiger teilgenommen.

Das Urteil wurde dem Verteidiger des Betroffenen, dessen Vollmacht sich bei den Akten befand, am 14. Juni 2021 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2021, eingegangen beim Amtsgericht Koblenz am selben Tage, legte der Verteidiger namens des Betroffenen Rechtsbeschwerde gegen das Urteil ein und beantragte deren Zulassung. Die anwaltliche Rechtsbeschwerdebegründung ging am 21. Juli 2021 beim Amtsgericht Koblenz ein. Gerügt wird die Verletzung formellen und, materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Votum vom 24. August 2021 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, ebenso wie die Rechtsbeschwerde selbst.

Bei einer – wie hier – verhängten Geldbuße von mehr als 100 Euro und nicht mehr als 250 EUR kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur in Betracht, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Hier ist es geboten, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

[…]


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