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Höhe ersatzfähiger Kraftfahrzeugsachverständigenkosten – Verkehrsunfall

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LG Heilbronn, Az.: Hn 1 S 34/14, Beschluss vom 11.06.2015

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 30.07.2014 einstimmig gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
1.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nach vorläufiger einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Den zutreffenden rechtlichen Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts ist wenig hinzuzufügen. Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe der restlichen Sachverständigenkosten von 744,78 € zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich der Geschädigte berechtigt, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe eines Pkw zu beauftragen. Dabei kann er als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung unter etwaigen rechtlichen Mängeln leidet. Grundsätzlich überschreitet ein Sachverständiger dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet und trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH NJW 2007, 1450 – 1452; BGH NJW 2014, 1947 – 1948). Dies gilt nach Auffassung der Kammer unabhängig davon, ob unzweifelhaft ein Totalschaden vorliegt und nur die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts und des Restwerts und keine Reparaturkostenkalkulation erforderlich ist.

Vor diesem Hintergrund ist vorliegend kein Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht bei der Beauftragung des Sachverständigen festzustellen. Das vereinbarte Honorar des Sachverständigen, welches sich an der Höhe des zu ermittelnden Schadens, vorliegend dem ermittelten Wiederbeschaffungswert orientiert, ist ort[…]


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