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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Ursächlichkeit des Unfalls gesundheitliche Beschwerden

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LG Bremen, Az.: 2 O 736/12

Urteil vom 24.10.2013

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.200 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2012 sowie auf 1.900 € seit dem 24.02.2010.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den weiteren immateriellen und materiellen Schaden aus dem Unfall vom 07.07.2007 zu ersetzen hat, soweit Ansprüche nicht auf sozialversicherungspflichtige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 07.07.2007 geltend.

Symbolfoto: monkeybusinessimages/Bigstock

Die Klägerin befuhr mit ihrem Motorroller Vespa die Lüneburger Straße vom Osterdeich kommend mit etwa 50 km/h. Die bei der Beklagten versicherte Fahrerin des Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … übersah die Klägerin beim Linksabbiegen in die Lüneburger Straße, die dadurch mit ihrem Roller kippte und kurz vor den linken Kotflügel des Fahrzeugs der Versicherten rutschte. Die Unfallverursachung durch die Versicherungsnehmerin der Beklagten ist zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Klägerin wurde nach dem Unfall in das Klinikum … verbracht. Dort wurde eine bildgebende Untersuchung der Halswirbelsäule vorgenommen. Es wurden keine knöchernen Verletzungen oder Verrenkungen festgestellt (Anlage K 3, Bl. 11 der Akte). Die Klägerin war ab dem 09.07.2007 bei ihrer Ärztin in Behandlung. Die Klägerin wurde bis zum 14.07.2007 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Wegen anhaltender Beschwerden wurde die Klägerin von ihrer Hausärztin an die radiologische Gemeinschaftspraxis am … -Stift überwiesen. Es wurde eine Beckenübersicht am 11.09.2007 erstellt. Nach der vorliegenden Beurteilung lag keine frische knöcherne Läsion, keine Luxation oder Subluxation vor (Anlage K 3, Bl. 12 der Akte). Die Klägerin stellte sich am 27.02.2008 aufgrund einer weiteren Überweisung ihrer Ärztin in der Praxis vor. In dem Bericht wurde unt[…]


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