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Grundbucheintragungsantrag für Miteigentumsanteil

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OLG München – Az.: 34 Wx 227/16 – Beschluss vom 07.09.2016

I. Die Beschwerde der Beteiligten wird als unzulässig verworfen.

II. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1 ist Miteigentümer zu 1/2 von bebautem Grundbesitz (Gebäude- und Freifläche) und bewohnt mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, die in dem Anwesen befindlichen Wohnräume. Mit notariellem Vertrag vom 9.6.2015 überließ der Beteiligte zu 1 seinem Sohn, dem Beteiligten zu 3, seinen Miteigentumsanteil zu Alleineigentum. Der Beteiligte zu 1 behielt für sich und seine Ehefrau als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB folgende Rechte auf die Lebensdauer des Längstlebenden zurück:
Nr. II. 2.1. Nießbrauch
… das Recht …, sämtliche Nutzungen des überlassenen Miteigentumsanteils uneingeschränkt und ohne Gegenleistung zu ziehen in Form eines

Nießbrauchsrechtes

nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit im Folgenden keine Abweichungen vereinbart werden. Dieses Nießbrauchsrecht räumt hiermit der Erwerber dem Berechtigten ein.

Für den vorstehenden Nießbrauch gelten die folgenden Bestimmungen:

a) Der Berechtigte ist nicht befugt, das Vertragsobjekt zu vermieten oder zu verpachten und die Ausübung des Nießbrauchs Dritten zu überlassen.

b) Außergewöhnliche Instandsetzungen, insbesondere Maßnahmen, die über normale Verschleißreparaturen hinausgehen, sowie außerordentliche öffentliche Lasten, insbesondere Erschließungskosten, hat der Berechtigte auch zu tragen.

c) der Nießbrauch erlischt für den jeweiligen Berechtigten, wenn er die Nutzungen voraussichtlich auf Dauer nicht mehr persönlich ausüben kann (= auflösende Bedingung); er ist dann aus dem Grundbuch zu löschen.
Nr. II. 2.2. Häusliche Pflege und Betreuung
Solange einer der Ehegatten … tatsächlich im überlassenen Anwesen wohnt, ist der Erwerber ihm gegenüber zur häuslichen Pflege und Betreuung verpflichtet, soweit der Berechtigte die erforderlichen Verrichtungen wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht selbst vornehmen kann. … Die zu erbringende Pflege- und Betreuungsverpflichtung besteht nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten …

Der Nießbrauch nach Nr. II. 2.1 und die Reallast zur Absicherung der Betreuungsverpflichtung nach Nr. II. 2.2. wurden „als Leibgeding bestellt“ (Nr. II. 2.3.), dessen Eintragung bewilligt und beantragt (Nr. III. 2.b)). Des Weiteren vereinbarten die Beteiligten für bestimmte Fälle einen bedingte[…]


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