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Bemessung Elterngeld

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Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 5 EG 4/17 – Urteil vom 15.01.2019

I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 9. Februar 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom xx. Juni 2016 bis xx. Juni 2017 zu zahlenden Elterngeldes nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig. Dabei ist insbesondere die Berücksichtigung von Zahlungen als im Bemessungszeitraum einzubeziehendes Einkommen streitig, die der Arbeitgeber in den Gehaltsabrechnungen als sonstige Bezüge ausgewiesen hat.

Die 1985 geborene Klägerin und der 1977 geborene B. A. sind die Eltern des 2016 geborenen Kindes C. Sie stellten am 29. Juni 2016 Antrag auf Elterngeld und legten für die Klägerin als Bezugszeitraum den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes fest. Nach der aktenkundigen Bescheinigung der AOK Hessen vom 23. Juni 2016 hat die Klägerin in der Zeit vom 20. April bis 8. August 2016 Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 € kalendertäglich bezogen. Ergänzend legte die Klägerin Gehaltsabrechnungen für die Monate April 2015 bis Mai 2016 vor.

Durch Bescheid vom 13. Juli 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin unter Berücksichtigung des Bezugs von Mutterschaftsgeld Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat, mithin für die Zeit vom xx. Juni 2016 bis xx. Juni 2017. Für den 1. Lebensmonat stellte der Beklagte keinen Anspruch, für den 2. Lebensmonat Elterngeld in Höhe von 133,84 € und für den 3. bis 12. Lebensmonat Elterngeld in Höhe von jeweils 1.037,32 € fest. Dabei berücksichtigte der Beklagte als Bemessungszeitraum die Monate April 2015 bis März 2016 und führte zur Höhe aus, das der Klägerin zustehende Elterngeld belaufe sich angesichts eines durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkommens im Bemessungszeitraum von 1.595,88 € auf 1.037,32 € (65 %).

Die Klägerin erhob Widerspruch am 27. Juli 2016 und beanstandete, die regelmäßigen Provisionszahlungen, die sie im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses erhalten habe, seien bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt worden. Diese seien aber nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. März 2014 einzubeziehen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, nach § […]


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