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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mobilfunktelefonbenutzung zum Abhören von Musikdateien

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OLG Köln
Az: 83 Ss-OWi 63/09
Beschluss vom 12.08.2009

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Mai 2009 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 40 € verhängt worden.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 5. September 2008 mit einem PKW in L. öffentliche Straßen. Dabei benutzte er ein Mobiltelefon, indem er es an sein linkes Ohr hielt, um auf dem Gerät im MP3-Format gespeicherte Musikdateien zu hören.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 8. Mai 2009 hat er die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und dazu geltend gemacht, mit der Entscheidung sei das Analogieverbot verletzt.
II.
Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 – Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 – Ss 462/00 Z – = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 – Ss 545/00 Z – = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Steindorf, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).


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