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Hausratversicherungsvertrag – Diebstahl von Wertsachen

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KG Berlin – Az.: 6 U 38/17 – Beschluss vom 27.07.2018

In dem Rechtsstreit hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 44 des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 2017 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von der Beklagten aus einer Hausratversicherung weitergehende Leistungen wegen eines Schadensfalles, die Beklagte mit ihrer Widerklage die Rückzahlung darauf bereits erbrachter Versicherungsleistungen.

Am 30./31.08.2014 kam es zu einem Einbruchdiebstahl in das Einfamilienhaus der Klägerin in … Berlin, …, für das seinerzeit eine Hausratversicherung bei der Beklagten bestand. Die Beklagte erbrachte vorgerichtlich Versicherungsleistungen, u.a. erstattete sie 20.452,00 € für abhandengekommene Wertsachen, die in einem eingemauerten Wandtresor verwahrt waren. Für Wertsachen, die in § 19 Ziff. 1c der vereinbarten Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84, Anlage K 1) beschrieben sind und die nicht in einem gegen Wegnahme besonders gesicherten Behältnis verwahrt werden, ist in § 19 Ziff. 3 c der Bedingungen eine Entschädigungshöchstgrenze von 40.000,- DM (= 20.452,- €) je Versicherungsfall festgelegt (vgl. auch die Entschädigungsgrenze für Wertsachen im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 10.08.2009, ebenfalls Anlage K 1).

Das Landgericht hat der Klage teilweise in Höhe von 3.034,57 € stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat den von der Beklagten im Rechtsstreit allein erhobenen Vorwurf einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles (bzw. Verletzung der Schadensminderungspflicht) als nicht durchgreifend erachtet. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass die Klägerin gegenüber ihrer Regulierungsbeauftragen falsche Angaben zum Verschlusszustand des alten Wandtresors gemacht habe. Der Vorwurf grob fahrlässiger Schadensverursachung sei unberechtigt; insbesondere sei das Verstecken der Safeschlüssel im Haus nicht grob fahrlässig.

Wegen des Sach- und Streitstandes der Parteien im Einzelnen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung, das Landgericht habe sich bei seiner Beurteilung der Art der Verwahrung der Wertsachen in einem alten Tresor, dessen Schlüssel im Haus ver[…]


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