Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unfallversicherung – Obliegenheitsverletzung wegen einer verspäteten Schadensanzeige

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

LG Dortmund – Az.: 2 O 42/15 – Urteil vom 05.10.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.312,50 EUR (in Worten: fünfzehntausenddreihundertzwölf 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 15.312,50 EUR.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der 1973 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten unter anderem eine Unfallversicherung im Deckungskonzept Basis gemäß Ersatzversicherungsschein vom 22.01.2014. Versichert ist u.a. eine Invaliditätsgrundsumme von 87.500,00 EUR mit Progressionsstaffel 500 % Plus. Es gelten die allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen MultiPlusmaximo (AUB-MPM 2009) sowie Klauseln für die Unfallversicherung MultiPlusmaximo der Beklagten.

Der Kläger zeigte der Beklagten mit Unfallanzeige vom 16.10.2013 an, dass er am 28.10.2012 gegen 23:00 Uhr einen Unfall am Arbeitsplatz im Rollenkeller erlitten habe. Er sei auf einer Rollenschiene ausgerutscht und mit dem linken Sprunggelenk umgeknickt. Laut Arztbericht des Dr. T vom 05.11.2012 wurde der Kläger an diesem Tage erstmalig behandelt mit dem Befund „das M Sprunggelenk ist schmerzhaft geschwollen, über der Achillessehne findet sich eine druckschmerzhafte Schwellung, die Bewegungen sind möglich aber endgradig schmerzhaft.“ Dr. T stellte die Diagnose Sprunggelenksdistorsion. Der Kläger wurde arbeitsunfähig krankgeschrieben. Laut ärztlicher Feststellung des Dr. T vom 27.02.2014 ist infolge der schweren Sprunggelenksdistorsion vom 28.10.2012 ein Dauerschaden am linken Sprunggelenk in Form von Schmerzen und Bewegungsstörung und Belastungsstörung eingetreten (Anlage 8 zur Klageschrift). Wegen fortbestehender Beschwerden wurde am 12.09.2013 ein Kernspintomogramm des linken Sprunggelenks gefertigt. Ein weiteres Kernspintomogramm sowie ein Computertomogramm wurde am 22.11.2013 in den Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum Bergmannsheil Bochum gefertigt, nachdem am 21.10.2013 dort Röntgenaufnahmen des linken Sprunggelenks erstellt worden waren.

Der Kläger behauptet, er leide infolge des Unfalls an einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung beim Fußheben und beim Senken des Fußes, ebenso bei seitlichen und kreisenden Bewegungen. Die Achillessehne sei stark schmerzhaft seit dem Unfall und regelmäßig angeschwollen. Gehstrecken seien nur zwis[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv