KG Berlin, Az: 3 Ws (B) 382/16 – 122 Ss 107/16, Beschluss vom 21.07.2016
Leitsatz
Kündigt der Betroffene 15 Minuten vor Terminbeginn eine Verspätung von bis zu 30 Minuten an, weil er 1,5 Kilometer vom Gerichtsgebäude entfernt in einem Taxi im Stau steht, so darf das Amtsgericht seinen Einspruch auch dann nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen, wenn es die weiteren Verfahrensbeteiligten eilig haben.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. April 2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, und die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 1. Dezember 2015 nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache verworfen, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung und ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen und von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden worden sei. Die gegen dieses Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde hat mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG ist nach § 79 Abs. 3 Satz 3 OWiG iVm § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben. Zwar enthält die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Rechtsbeschwerdebegründung keinen ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrag. Sie lässt jedoch erkennen, dass der Betroffene das Urteil insgesamt beanstandet und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung begehrt. Dies genügt (vgl. Senat, zuletzt 3 Ws (B) 264/15 mwN), zumal ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG nur in vollem Umfang angefochten werden kann (vgl. KG, Beschluss vom 11. April 2011 – 2 Ss 117/11 – [§ 329 StPO]).
2. Die Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG ist auch begründet. Das Amtsgericht hätte, nachdem es von einer 15 Minuten nicht erheblich überschreitenden Verspätung des Betroffenen wusste, dessen Einspruch nicht ohne weiteres Zuwarten verwerfen dürfen.
a) Die Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG beruht auf der Vermutung, dass derjenige sein Rechtsmittel nicht weiter verfolgt wissen will, der sich ohne ausreichende Entschuldigung […]