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Mietminderung wegen lauter Musik, Säuglingsgeschrei, Türenschließen in Nachbarwohnung

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AG Wiesbaden – Az.: 92 C 3781/07 (13) – Urteil vom 13.04.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.1.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits hat der Kläger 19/20, die Beklagte 1/20 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beitreibbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die zur Zwangsvollstreckung berechtigte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 16.3.2004 Mieter einer Wohnung im Hause H.-Str. … in M.-K., das in den Dreißigerjahren errichtet worden war. Vermietet wurde ihm von der Beklagten bis zum 31.7.2009 für Euro 402,81 brutto eine vollmodernisierte Wohnung, die allerdings bezüglich des Schallschutzes nicht diesen Anforderungen genügte, da es eine hellhörige Trennwand gab. Der Kläger zahlte den vereinbarten Mietzins in der Folgezeit. Mit Schreiben vom 16.9.2004 und 2.1.2005 (Blatt 65 ff. d. A.) rügte der Kläger Lärmbelästigungen, mit Schreiben vom 17.4.2005 (Blatt 12 ff. d. A.) erklärte er einen Minderungsvorbehalt.

Symbolfoto: Von New Africa/Shutterstock.com

Mit der Klage werden Rückzahlungsansprüche wegen Mietminderungen im Zeitraum vom 1.4.2005 bis 31.8.2007 geltend gemacht, der Höhe nach 10 % des für den Zeitraum gezahlten Euro 12.563,25.

Der Kläger behauptet, es habe Lärm wie in den Lärmprotokollen (Blatt 14, 16, 167 – 193 d. A.) aufgelistet, gegeben. Insbesondere habe er das Ausziehen der Bettcouch nach 22.00 Uhr, das Abspielen lauter Musik, das Übernachten von vier bis fünf Personen im kleinen Wohnraum der Nachbarwohnung der Zeugen E., das Säuglingsgeschrei, das Staubsaugen in der Mittagsruhe und an Sonntagen deutlich gehört.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.256,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 15.2.2011 (Blatt 560 ff. d. A.) Beweis erhoben. […]


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