OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 53/20 – Entscheidungsdatum: 06.08.2020
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts H vom 18.02.2020, Az. 2 O 312/19, im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, 15.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.10.2019 an den Kläger zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 27.02.2018 unter der Versicherungsnummer … eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € (vgl. den Versicherungsschein AS 1 Anlageheft Kläger 2. Instanz).
Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2016) – Stand 01.04.2016 (im Folgenden: AKB [vgl. AS 7 Anlageheft Beklagte 2. Instanz]), die in 2. Instanz erstmalig angefordert wurden, enthalten unter anderem die folgenden Regelungen:
„E.1.1.3
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
– Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).
(…)
E.2.1
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.6 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
E.2.2
Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.“
Am 28.01.2019 befuhr der Kläger mit seinem PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … aus B kommend die Kreisstraße K… i[…]