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Unbefugter Tankkarteneinsatz – Computerbetrug

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OLG Celle – Az.: 2 Ss 113/16 – Beschluss vom 07.10.2016

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Hannover – Schöffengericht – hat den Angeklagten am 16. Dezember 2015 wegen gewerbsmäßiger Untreue in 75 Fällen und Untreue in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Auf die dagegen gerichteten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht Hannover – 15. kleine Strafkammer – das Urteil des Amtsgerichts auf und verurteilte den Angeklagten wegen Computerbetruges in 88 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten.

(Symbolfoto: pathdoc/Shutterstock.com)

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte, der strafrechtlich bereits mehrfach verurteilt worden ist, bereits im Zeitraum 2010/2011 und anschließend wieder ab dem 1. Juni 2012 als ungelernter Mechaniker in der Lkw-Werkstatt des Transport- und Speditionsunternehmens des Zeugen D. S. beschäftigt. Dieser betreibt einen Fuhrpark von etwa 20 Lkw und beschäftigt eine entsprechende Anzahl von Fahrern. Der Zeuge S. hatte für sein Unternehmen mit der Firma T. E. in G. einen Tankvertrag geschlossen, aufgrund dessen seine Fahrer mit den Lkw seines Betriebs an verschiedenen automatisierten Tankstationen der Firma T. E. selbständig Diesel tanken konnten. Dazu verfügte jeder der Lkw (Fahrzeuge mit 7,5 Tonnen oder mehr Gesamtgewicht) über eine sogenannte Tankkarte (Magnetstreifenkarte), die fahrzeuggebunden war und jeweils im Lkw aufbewahrt wurde. Daneben hatte jeder Mitarbeiter des Zeugen S. eine sogenannte Fahrerkarte, ebenfalls eine Magnetstreifenkarte, für die er eine selbstgewählte PIN generieren konnte und für deren sichere Aufbewahrung er persönlich sorgen musste. Auch der Angeklagte hatte eine solche Fahrerkarte, weil er im Rahmen seiner Hilfstätigkeiten in der Werkstatt die beiden Werkstattwagen der Firma des Zeugen S. betanken können musst[…]


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