KG Berlin
Az.: 22 U 224/06
Urteil vom 10.09.2007
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 58 O 24/06 – teilweise geändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.619,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitere Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Sinne von § 540 Abs. 1 Nummer 1 ZPO sieht der Senat gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ab (vgl. § 26 Nummer 8 EGZPO).
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat im Wesentlichen Erfolg.
Wegen der Haftungsgrundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen der Senat beitritt.
Soweit es den Umfang der Haftung angeht, ist es indessen nicht gerechtfertigt, den Beklagten zu 1) auch nur teilweise von seiner Verantwortlichkeit für den Eintritt des Schadens zu entlasten.
Bereits in der Verfügung vom 26. Februar 2007 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die von dem Landgericht festgestellten Umstände des Unfallgeschehens eine Mithaftung des Klägers ausschließen.
Es ist anerkannt, dass im Großstadtverkehr bei dem Anfahren an einer Lichtzeichenanlage die in zweiter Position oder dahinter stehenden Fahrer ihre Geschwindigkeit und den Sicherheitsabstand nicht sofort so einzurichten haben, dass sie jederzeit wegen eines verkehrsbedingten Bremsens des Vorausfahrenden anhalten können, jedenfalls dann nicht, wenn sie mit einem plötzlichen Anhalten des Vordermannes nicht zu rechnen brauchten (Kammergericht, 12. Zivilsenat, Urteil vom 17. September 1992 – 12 U 4389/91 – Ve[…]