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Verkehrsunfall – Nutzungsausfallentschädigung bei Nichtanmietung eines Ersatzfahrzeugs

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Urteil im Schadensersatzfall nach Verkehrsunfall
Das Landgericht Saarbrücken hat am 4. Februar 2022 unter dem Aktenzeichen 1 O 123/21 ein Urteil gefällt. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Unfallereignis vom 4. Februar 2021. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Direkt zum Urteil: Az.: 1 O 123/21 springen.

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Schadenshöhe und Klageantrag
Die Klägerin bezifferte ihren Schaden zunächst auf insgesamt 16.326,23 €, inklusive Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und einer Auslagenpauschale. Die Beklagte zahlte außergerichtlich einen Betrag von 6.000,- € auf die Reparaturkosten und Wertminderung. Die Klägerin begehrte mit der Klage noch einen Ausgleich für die verbleibenden Schäden in Höhe von insgesamt 10.326,23 €. Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich des Nutzungsausfalls um 1.904,00 € zurückgenommen. Im Laufe des Verfahrens regulierte die Beklagte den Schaden weiter, sodass noch Desinfektionskosten und Nutzungsausfall offen waren.
Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum der Fahrzeugreparatur zwischen dem 19.02.2021 bis zum 04.03.2021, mithin für 14 Tage in Höhe von 1.666,- €. Die Rechtsprechung anerkennt den Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Pkw als Vermögensschaden. Voraussetzung ist hierfür Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen. Die Klägerin hat dies ausreichend dargelegt und belegt.
Urteil und Kostenverteilung
Das Gericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.666,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.3.2021 sowie 1.134,55 € außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in gleicher Höhe seit dem 16.3.2021 zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 19 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 81 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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