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WEG – Übertragung von Sondernutzungsrechten an Kraftfahrzeugstellplätzen

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OLG München – Az.: 34 Wx 185/15 – Beschluss vom 13.10.2016

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen – Grundbuchamt – vom 7. Mai 2015 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, zunächst über den unerledigten Antrag vom 18. November 1993 zu Urkunde Nr. … des Notars R. K. in I. vom 25. Oktober 1993, Ziff. IV. (Übertragung von Sondernutzungsrechten von Wohnungseigentum Nr. 13 (Blatt …) auf Wohnungseigentum Nr. 2 (Blatt …) und sodann neu über den Antrag der Beteiligten vom 20. April 2015 zu entscheiden.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1 ist Bauträger und im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer der Wohnungen Nrn. 2 und 3 eingetragen. In der Teilungserklärung vom 1.4.1992 wurden in Anlage I zu Kfz-Stellflächen im Freien Sondernutzungsrechte wie folgt eingeräumt:

Dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 13 steht das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an den Stellplätzen im Freien, im Aufteilungsplan mit Nr. 26 bis 40 zur alleinigen und ausschließlichen Nutzung zu.

Er ist jedoch ausdrücklich berechtigt, dieses Sondernutzungsrecht auf die Eigentümer anderer Wohnungseigentumsrechte zu übertragen.

In den Wohnungsgrundbüchern wurden die Gebrauchsregelungen zum Sondereigentum im Bestandsverzeichnis wie folgt eingetragen:

Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt (eingetragen Band …Blatt …);

Gebrauchsregelungen gem. § 15 WEG sind getroffen;

wegen Gegenstand und Inhalt wird auf die Bewilligung vom 1.4.1992/16.4.1992 Bezug genommen.

Mit notarieller Urkunde vom 15.6.1993 veräußerte der Beteiligte zu 1 das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 13. Unter Nr. XXIV. des Vertrags heißt es zu Kfz-Stellflächen im Freien:

In der Teilungserklärung ist eine Gebrauchsregelung des Inhalts getroffen, dass die Autostellflächen im Freien zur ausschließlichen Nutzung dem Sondereigentum an der heute veräußerten Wohnung zugeordnet sind. Heute mitverkauft ist jedoch nur das Sondernutzungsrecht an der Autostellfläche Nr. 27.

Der Bauträger ist berechtigt, alle anderen noch bei Wohnung Nr. 13 gebuchten Sondernutzungsrechte uneingeschränkt an Dritte zu veräußern.

Eine entsprechende Vollmacht zur Übertragung der Sondernutzungsrechte an den übrigen Stellplätzen auf andere Wohnungen wurde dem Beteiligten zu 1 eingeräumt.

Mit Urkunde vom 25.10.1993, zur Eintragung beim Grundbuchamt eingegangen am 18.11.1993, machte der Beteiligte zu 1 unter and[…]


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