OLG Koblenz
Az.: 1 U 1545/98
Urteil vom 11.01.2000
Vorinstanz: LG Koblenz – Az.: 5 O 347/95
Urteil verkürzt:
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger verlangt vom beklagten Land Schadensersatz wegen der Folgen des Abrisses eines Nachbarhauses, das an die Giebelwand seines Hauses angrenzte.
Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in St, . Das beklagte Land ist im Wege der Fiskalerbschaft Eigentümer des angrenzenden Hausgrundstückes geworden. Beide Häuser sind im vergangenen Jahrhundert auf einem gemeinsamen Fundament errichtet worden. Wegen Einsturzgefahr verfügte der Rhein-Lahn-Kreis mit Bescheid vom 12. Dezember 1994 (Bl. 215 f GA) gegenüber dem Beklagten den Abriss des Hauses mit entsprechenden Auflagen. Das hatte zur Folge, dass das Haus des Klägers im Bereich seines Wohnzimmers die Außenwand einbüßte, die zunächst notdürftig durch eine Gipskartonplattenwand, die außen mit Holzbohlen verschalt wurde, ersetzt wurde. Die obere Giebelseite wurde provisorisch mit Holzverschalung vernagelt. Unstreitig dringt Wasser und Feuchtigkeit in das Gebäudeinnere (s. Fotos Gutachten Bl.117, 118 und 121 GA). Deshalb verlangt der Kläger vom beklagten Land die von ihm, Kläger, für die anfallende Sanierung der Außenwand – angeblich – aufzuwendenden Kosten, die er, ausschließlich für Dachdeckerarbeiten im Bereich der Giebelwand und Maurer- und Verputzarbeiten mit 28.555,95 DM beziffert hat.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob aufgrund des Nachbarrechtsgesetzes (von Rheinland-Pfalz) eine Verpflichtung zur Wiederherstellung bzw. Sanierung der Außenwand des Hauses des Klägers bestehe, insbesondere dabei um die Frage, ob es sich bei der beschädigten Wand um eine Grenzwand oder Nachbarwand im Sinne des Gesetzes handele und inwieweit – im Hinblick auf die uralte Bausubstanz und die in der Region St im vergangenen Jahrhundert üblichen polizeirechtlichen und ordnungsrechtlichen Gepflogenheiten – für den eine gemeinsame Hauswand teilweise Abreißenden eine Wiederherstellungspflicht bestehe.
Das Landgericht hat auf der Grundlage zweier eingeholter Gutachten (Bl. 49 f, 98 f, 135 f und 150 f GA) unter teilweiser Abweisung des Klagebegehrens dem Kläger 24.278,68 DM zugesprochen, nämlich Sanierungskosten vo[…]