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Löschung Veräußerungsbeschränkung auf Grund Niederschrift Wohnungseigentümerversammlung

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OLG München – Az.: 34 Wx 248/11 – Beschluss vom 09.08.2011

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg – Grundbuchamt – vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
Gründe
I.

In den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern einer Wohnanlage ist im Bestandsverzeichnis jeweils folgender Vermerk eingetragen:

Die Veräußerung bedarf der Zustimmung des Verwalters oder der Gemeinschaft der Eigentümer. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich bei der ersten Veräußerung durch den derzeitigen Eigentümer, bei einer Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung oder zur Veräußerung durch den Konkursverwalter.

Unter dem 9.11.2010 wurde die Löschung der Veräußerungsbeschränkung in den jeweiligen Grundbüchern beantragt. Unter Berufung auf § 15 GBO hat der Notar dazu die Niederschrift der Eigentümerversammlung vom 3.3.2010 vorgelegt, die durch die Vertreterin der Hausverwaltung und zwei Eigentümer unterzeichnet ist. Antragsteller im Grundbuchverfahren sind die Beteiligten zu 1 und 2 als Eigentümer und die Beteiligte zu 3 als Verwalterin. Die Unterschriften sind notariell beglaubigt. In der Niederschrift ist zu Punkt 6. festgehalten:

6. Wegfall der Verwalterzustimmung bei Verkäufen von Wohnungen/Garagen Per sofort soll die Verwalterzustimmung im Grundbuch gelöscht werden. Frau S. wird den Notar damit beauftragen.

Mit Beschluss vom 11.11.2010 hat das Grundbuchamt die Eintragungsanträge zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass das Protokoll vom 3.3.2010 keinen Beschluss zur Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung enthalte, sondern lediglich eine dahingehende Absichtserklärung, die auch nicht anderweitig ausgelegt werden könne. Ohne einen gültigen und in der Form des § 29 GBO nachgewiesenen Beschluss der Eigentümerversammlung mit dem Inhalt, dass die Veräußerungsbeschränkung aufgehoben werde und eine Zustimmung des Verwalters nicht mehr erforderlich sei, könne die Eintragung nicht vorgenommen werden. Eine zeitnahe Behebung des Eintragungshindernisses erscheine nicht möglich, so dass kein Raum für den Erlass einer Zwischenverfügung bleibe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Die Absicht der Löschung ergebe sich aus dem Beschluss vom 3.3.2011. Sämtliche Eigentümer hätten hierzu ihre schriftliche Zustimmung laut Auskunft des Verwalters erteilt. Das Verfahren sei gewählt worden, um Kosten zu sparen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel […]


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