Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 4 Sa 188/15 – Urteil vom 19.10.2016
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5.3.2015 – 7 Ca 4406/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen in Ziffer 1. des Urteilstenors wie folgt abgeändert:
a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsvergütung für die Monate August bis Oktober 2014 in Höhe von 7.426,20 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 2.511,10 € seit dem 16.9.2014, aus 2.511,10 € seit dem 16.10.2014 und aus 2.403,90 € seit dem 16.11.2014.
b) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2014 2.284,45 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2014.
c) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.215,20 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2015.
d) Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren über Arbeitsvergütungsansprüche und einen Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers.
Von einer Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.03.2015 (Bl. 106 – 111 d.A.).
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 7.426,20 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.511,10 EUR brutto seit dem 01.09.2014, aus einem Betrag von 2.511,20 EUR seit dem 01.10.2014 sowie aus 2.403,90 EUR seit dem 01.11.2014 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.284,45 EUR brutto nebst fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu zahlen,
3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.285,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.01.2015 zu zahlen,
4. den Beklagten zu verurteilen, ihm die Steuerbescheinigung des Jahres 2014 sowie die Abmeldung zur Sozialversicherung zum 30.11.2014 auszuhändigen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 05.03.2015 insgesamt stattgegeb[…]