Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbbaurecht – Anpassung des Erbbauzinses

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

LG Stade, Az.: 4 O 88/13

Urteil vom 19.11.2013

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das im Erbbaugrundbuch von G Blatt eingetragene Erbbaurecht einen weiteren, jeweils am 01. Juli eines jeden Jahres fälligen Erbbauzins in Höhe von € 263,17 für den Zeitraum ab dem 01. Juli 2012 zu zahlen und die Eintragung eines weiteren jährlichen Erbbauzinses für den Zeitraum ab 01. Juli 2012 in Höhe von jährlich weiteren € 263,17 als selbstständige Reallast für den jeweiligen Grundstückseigentümer im Erbbaugrundbuch von G Blatt zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 %.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf einen Betrag von bis zu € 16.000 festgesetzt.
Tatbestand
Foto: poungsaed/bigstock

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts L Gemarkung G Blatt eingetragenen Grundstücks, an dem deren Rechtsvorgängerin durch notarielle Urkunde des Notars O, vom 08. August 1962 (UR-Nr. 242/1962) für die Dauer von 99 Jahren ein Erbbaurecht bestellt worden ist. In § 4 des Erbbaurechtsvertrages heißt es u. a.:

„Die Erbbauberechtigten haben einen Erbbauzins von jährlich 246,20 DM zu zahlen, und zwar jeweils am 01. Juli eines jeden Jahres. Dieser jährliche Erbbauzins ist 5 % des Grundstückswertes von 1.231 mal 4,– DM gleich 4.924,– DM. (…).“

In § 4a ist weiter vereinbart:

„Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein derart ändern, daß der vereinbarte Erbbauzins für die Parteien nicht mehr tragbar ist, sollen die Parteien den Erbbauzins neu vereinbaren. Kommt es zu keiner Einigung, soll die zuständige Preisbehörde den Erbauzins neu festsetzen.“

Der Beklagte hat das Erbbaurecht am 09. Februar 2011 im Wege der Zwangsvollstreckung erworben. Für die Jahre 2011 und 2012 hat der Beklagte jeweils einen Betrag in Höhe von € 125,88 (DM 246,20) im Voraus an die Klägerin gezahlt.

Die Klägerin hat ihrer Tochter mit notarieller Urkunde des Notars S, C vom 09. Juli 1997 (UR-Nr. 195/1997) eine Generalvollmacht erteilt. Mit Schreiben ihrer Generalbevollmächtigten v[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv