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Eingeparkt – umliegende Fahrzeuge beim Wegschieben beschädigt – zahlt Kfz-Haftpflichtversicherung?

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OLG Hamm, Az.: 20 U 262/92. Urteil vom 12.02.1993
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kfz.- Haftpflichtversicherung. Er behauptet: Am 30.05.1991 gegen 2.00 Uhr habe er mit dem versicherten Fahrzeug die Zeugin D. nach Hause bringen wollen. Das Fahrzeug sei jedoch in einer Parklücke eingeklemmt gewesen. Deshalb habe er das hinter ihm parkende Fahrzeug vom Typ Opel Corsa des Zeugen N. zunächst an der einen, dann an der anderen Seite jeweils am hinteren Kotflügel angehoben und durch Druck mit dem Gesäß verschoben, um auf diese Weise die Parklücke zu vergrößern. Erst am nächsten Tag habe er festgestellt, daß dabei Beschädigungen am Fahrzeug N. entstanden seien. Die erforderlichen Reparaturkosten habe der Sachverständige S. in einem für den Zeugen N. erstatteten Gutachten vom 27.06.1991 (Bl. 48 ff. d.A.) ermittelt. Daraufhin habe er, der Kläger, an N. insgesamt 6.145,75 DM (Reparaturkosten, Minderwert, Leihwagenkosten und Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 5.500,– DM; Sachverständigenkosten von 571,37 DM sowie Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Sachverständigenkosten in Höhe von 74,38 DM) gezahlt.

Symbolfoto: photazz/ Bigstock

Die Beklagte, der der Schadensfall erstmals durch Schreiben des Klägers vom 05.07.1991 gemeldet worden ist, hat mit Schreiben vom 16.09.1991 Versicherungsschutz abgelehnt.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Erstattung des angeblich an den Zeugen N. gezahlten Betrages von 6145,75 DM.

Die Beklagte macht geltend, die schadensstiftende Handlung falle nicht unter den Versicherungsschutz, da der Schaden nicht durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges entstanden sei. Darüber hinaus bestreitet sie den behaupteten Schadenshergang unter Hinweis auf eine von ihr eingeholte Stellungnahme der DEKRA AG Niederlassung D. vom 09.08.1991 (Bl. 60 f. d.A.), wonach die Angaben des Klägers, er habe das Fahrzeug N. angehoben und mit dem Gesäß verschoben, nicht nachvollziehbar seien, mit den tatsächlichen Schäden in keinem Zusammenhang stünden und so technisch auch nicht möglich seien. Sollte der Schaden durch eine Handlung des Klägers entstanden sein, habe es sich um eine vorsätzliche Handlung[…]


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