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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Mietvertragskündigung wegen unzumutbarem Mieterverhalten

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AG Gelsenkirchen – Az.: 205 C 5/16 – Beschluss vom 27.10.2016

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt (§ 91 a ZPO).

Der Streitwert wird auf 3.476,64 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache vor Rechtskraft des am 02.09.2016 verkündeten Urteils übereinstimmend für erledigt erklärt.

Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

I.

Die Parteien haben über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses gestritten.

Die Kläger sind Eigentümer des Hauses in Gelsenkirchen. In dem Haus wohnen mindestens 24 Mietparteien. Die mittlerweile verstorbene Beklagte mietete im Jahr 1989 von der Rechtsvorgängerin der Kläger eine Wohnung im streitgegenständlichen Haus. Die monatliche Nettokaltmiete beträgt 289,72 EUR. Unter dem 13.2.2006 erteilten die Kläger der Hausverwaltung AB Immobilieberatung eine Vollmacht zur Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammenhang mit der Verwaltung. In dieser Vollmacht wurde die Hausverwaltung auch zur „Abgabe und Entgegennahme einseitiger Willenserklärungen die Kündigungen“ berechtigt. Die Beklagte steht aufgrund einer chronifiziert verlaufenden endogenen Psychose unter Betreuung. Infolge dieser Erkrankung leidet sie unter Denk- und Wahrnehmungsstörungen und ist bei Verrichtungen des alltäglichen Lebens eingeschränkt. Mit Schreiben vom 24.9.2015 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. In diesem Schreiben wurde der Beklagten eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2015 eingeräumt. Das Kündigungsschreiben wurde sowohl der Beklagten als auch ihrer Betreuerin zugestellt. Nach Ablauf der Räumungsfrist musste sich die Beklagte in stationärer Krankenhausbehandlung begeben, da ihr ein Fuß amputiert werden musste. Nach ihrer Rückkehr lief die Beklagte laut um Hilfe schreiend im Haus umher und war orientierungslos. Infolgedessen musste sie mithilfe der Feuerwehr, die von den anderen Mietern des Hauses herbeigerufen wurde, erneut ins Krankenhaus eingeliefert werden. Insgesamt befand sich die Beklagte im Zeitraum vom 11. November 2015 bis 31.5.2016 sechsmal in stationärer Behandlung. Mit der Klageschrift vom 4.1.2016 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Namen der Kläger zu 1) […]


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