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Rechtsanwälte Kotz GbR

Elternzeit – Anspruch auf Teilzeitarbeit

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BAG
Az: 9 AZR 278/05
Urteil vom 09.05.2006

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Januar 2005 – 6 Sa 514/04 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Möbelhaus mit mehr als 1000 Arbeitnehmern betreibt, seit 18. Dezember 2001 als Verkäuferin angestellt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag können der Klägerin im Bedarfsfall auch andere zumutbare Tätigkeiten zugewiesen werden, die nicht unbedingt dem Berufsbild zu entsprechen brauchen. Zur Arbeitszeit heißt es: „Die Arbeitszeit richtet sich nach der üblichen im Einzelhandel. Für die gearbeiteten Samstage wird wöchentlich 1 freier Tag gewährt, mit der Einschränkung bzw. Ausgleich über die Jahresarbeitszeitberechnung (38,5 Stunden-Woche)“. Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin belief sich zuletzt auf rund 1.400,00 Euro brutto.

Die Klägerin wurde zunächst in der Schlafzimmerabteilung eingesetzt. Mit Beginn ihrer Schwangerschaft wechselte sie in die Abteilung „Sparkauf“. Voraussichtlicher Entbindungstermin war der 15. November 2002. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 beantragte die Klägerin Resturlaub für die Zeit vom 19. September bis zum 2. Oktober 2002 sowie anschließend an die Geburt des Kindes drei Jahre „Erziehungsurlaub“. Tatsächlich wurde das Kind am 25. Oktober 2002 geboren. Unter dem 7. November 2002 füllte die Klägerin das von der Beklagten vorgesehene Formular „Antrag auf Elternzeit gemäß §§ 15, 16 BErzGG“ aus; die Dauer der Elternzeit gab sie mit der Zeit vom 10. Januar 2003 bis 24. Oktober 2005 an.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2002 teilte die Klägerin der Beklagten ua. mit:

„…
hiermit beantrage ich die Verringerung meiner Arbeitszeit von Vollzeit auf eine vormittags-Teilzeitstelle, ab Ende der Mutterschutzfrist, aber in der Elternzeit ab dem 10. Januar 2003.
Da ich eine Tagesmutter gefunden habe, die mir meine Tochter vormittags betreut, bitte ich um die Teilzeitstelle in der Elternzeit, da ich alleinerziehend bin.
Meine Erklärung zur Teilzeit und der Elternzeit:
Diese Erklärung beinhaltet meine Teilzeitbeschäftigung bei Ihnen, als auch meine Elternzeit.
M[…]


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