Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 205/16 – Urteil vom 03.11.2016
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. März 2016, Az. 9 Ca 990/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine weitere variable Vergütung.
Der 1979 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 01.10.2010 als Vertriebsmitarbeiter (Account-Manager) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31.03.2015 aufgrund einer Kündigung des Klägers. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien ein Jahreszielgehalt von € 85.000 vereinbart, das mit Wirkung zum 01.07.2013 auf € 88.000 brutto erhöht worden ist. Es setzte sich aus einem Fixum von € 52.800 (60%) und einer variablen Vergütung von € 35.200 (40%) zusammen. Auf die variable Vergütung zahlte die Beklagte einen monatlichen Vorschuss. Für das Kalenderjahr 2014 zahlte sie dem Kläger eine variable Vergütung iHv. € 20.776,06. Mit seiner am 15.06.2016 erhobenen Klage verlangt er weitere € 14.432,94, den Differenzbetrag zu 100% des Jahreszielgehalts. Der Kläger meint, eine von der Beklagten gewährte Sonderprämie iHv. € 12.000 sei nicht anrechenbar.
In einer Betriebsvereinbarung zur Vergütung variabler Bezüge (Provisionsordnung) vom 20.03.2014, die am 01.02.2014 in Kraft getreten ist, heißt es ua:
„6.4 Zweifelsfälle
Mitarbeiter und Vorgesetzter legen einvernehmlich fest, welche Ziele zukünftig zu verfolgen sind.
Wenn Gründe vorliegen, die dazu führen, dass ein Mitarbeiter ein bestimmtes Ziel nicht erreicht und diese Gründe außerhalb seines Einflussbereiches liegen, wird das Ziel angepasst oder ein sinnvolles Ersatzziel vereinbart. Sollte dies nicht möglich oder nicht sinnvoll sein, wird dieses Ziel mit 100% bewertet.
Sollte sich zwischen Mitarbeiter und Vorgesetztem hinsichtlich einer bestimmten Zielsetzung, Zielbewertung oder Zielerreichung keine Einigkeit erzielen lassen, entscheidet der nächsthöhere Vorgesetzte (Eskalation).
Sollten danach immer noch Zweifel an einer fairen und objektiven Bewertung bestehen, wird auf Wunsch eine „Mediationsstelle“ eingerichtet, die aus diesem nächsthöheren Vorgesetzten sowie jeweils einem Vertreter der Abteilung Human Resources und des Betriebsrates besteht.
Mitarbeiter und Vorgesetzter haben gleichermaßen das Recht auf Eskalation und Mediation.“
Wegen der für die variable Vergütung maßgeblichen Vorgaben wurden in den Vorjahren zwischen dem Kläger und[…]