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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verhaltensbedingte Änderungskündigung

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 87/17 – Urteil vom 07.11.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 26.04.2017 – 4 Ca 1800/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Änderungskündigung.

Der 1965 geborene Kläger nahm am 01.09.1996 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Beschäftigung als Omnibusfahrer auf. Ab dem 01.07.2012 war er zusätzlich mit Einsatzleitertätigkeiten betraut. Am 07.09.2012 begann er eine berufsbegleitende Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister (IHK). Zum 01.06.2013 schloss er mit der … Bus & Reisen GmbH A-Stadt, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Arbeitsvertrag als Verkehrsmeister und übernahm die Aufgabe des Fahrdienstleiters der Betriebsstelle A-Stadt. Die berufsbegleitende Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister schloss er am 26.01.2015 erfolgreich ab. Zum 02.07.2015 wurde er zum Betriebsleiter im Sinne des § 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21.06.1975 (BOKraft) für die Betriebsstelle A-Stadt einschließlich der Außenstelle C. bestellt.

Die Beklagte, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers in der Folgezeit überging, betreibt von mehreren Betriebsstellen aus mit etwa 200 Bussen den öffentlichen Personennahverkehr im Landkreis Ludwigslust-Parchim sowie angrenzenden Gebieten und beschäftigt rund 260 Mitarbeiter.

Der Kläger bezog zuletzt das Gehalt der Tarifgruppe 9 des für die Beklagte maßgeblichen Tarifvertrages, was einem monatlichen Bruttobetrag von rund € 3.250,- entspricht. Sein Dienst als Fahrdienstleiter der Betriebsstelle A-Stadt begann morgens regelmäßig um 08:45 Uhr. Für die Frühschicht ab 04:30 Uhr war sein Stellvertreter, der Disponent S. K., zuständig.

Am 25.04.2016 erhielt der Kläger einen Hinweis auf technische Probleme an der Nachlaufachse (3. Achse) des Busses mit dem Kennzeichen … 131. Der Kläger sah es nicht als erforderlich an, den Bus aus dem Verkehr zu nehmen und technisch untersuchen bzw. reparieren zu lassen. Der Bus war noch bis zum 28.04.2016 im Einsatz, bis schließlich der dem Kläger vorgesetzte Abteilungsleiter Verkehr, Herr A., ihn vorläufig stilllegte. Es stellte sich heraus, dass die Lenkung der Nachlaufachse infolge eines Druckverlustes in der Lenkhydraulik beeinträchtigt war und der Bus wegen fehlender Verkehrssicherheit nicht mehr im Fahrbetrieb hätte eingesetzt werden dü[…]


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