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Coronahilfe – Kfz-Handel – endgültige Ablehnung der begehrten Förderung

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VG Würzburg – Az.: W 8 K 21.1000 – Urteil vom 15.11.2021

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1.

Die Klägerin, die einen Handel mit Kraftfahrzeugen betreibt, begehrt die Gewährung und Auszahlung einer Zuwendung im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 (Dezemberhilfe) sowie die Aufhebung einer Rückzahlungsforderung bezüglich einer diesbezüglichen bereits an sie geleisteten Abschlagszahlung.

Mit Antrag vom 6. Januar 2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten als zuständiger Bewilligungsstelle die Gewährung der Dezemberhilfe i. H. v. voraussichtlich 180.545,48 EUR.

(Symbolfoto: footageclips/Shutterstock.com)

Mit Bescheid vom 7. Januar 2021 wurde der Klägerin unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung eines Schlussbescheids eine Abschlagszahlung für die Dezemberhilfe in Höhe von 50.000,00 EUR gewährt.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2021 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Dezemberhilfe ab (Nr. 1). Der unter Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags auf Dezemberhilfe ergangene Bescheid vom 7. Januar 2021 über eine Abschlagszahlung auf die Dezemberhilfe wurde gemäß Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen und damit aufgehoben (Nr. 2). Der zu erstattende Betrag wurde auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Der festgesetzte Betrag war bis zum 6. August 2021 zu erstatten (Nr. 3). Sollte der zu erstattende Betrag innerhalb der gesetzten Frist nicht auf dem unten angegebenen Konto eingegangen sein, wurde gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG bestimmt, Zinsen auf den Erstattungsbetrag zu erheben (Nr. 4). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Dezemberhilfe seien nicht erfüllt. Nach Nr. 2.1 lit. b der Richtlinie für Gewährung von außerordentlicher Wirtschaftshilfe des Bundes für Dezember 2020 – Dezemberhilfe – (Bekanntmachun[…]


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