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Grundstückskaufvertrag – Ankaufsverpflichtung aufgrund Erbbaurechtsvertrags

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LG Düsseldorf – Az.: 1 O 133/14 – Urteil vom 10.11.2016

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, in notarieller Form die Annahme des in notarieller Form abzugebenden Angebots der Klägerinnen zu erklären, der Beklagten zu 1 das Eigentum des im Grundbuch von E, Bl. xxx, Flur xx, Flurstück xxx unter der lfd.Nr. x des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundbesitzes M-str. xx und O-str. xx/xx, xxx E1, zum Kaufpreis von 441.666,66 EUR zu veräußern und unter der Bedingung des Zustandekommens eines entsprechenden Kaufvertrages Zug um Zug gegen Auflassung und Eintragungsbewilligung den Kaufpreis in Höhe von 441.666,66 EUR zusammen mit den Beklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner an die Klägerinnen zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu 21 %, die Beklagten zu 79 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 470.000,- EUR, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von ihnen aufgrund dieses Urteils jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages mit der Beklagten zu 1 zu einem Kaufpreis in Höhe von 560.000,- EUR und berufen sich hierzu auf eine Ankaufsverpflichtung der Beklagten zu 1 aufgrund eines im Jahre 1960 geschlossenen Erbbaurechtsvertrages. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 bis 4 sind.

Dem Rechtsstreit liegt im einzelnen folgendes zugrunde:

Am 18.08.1960 schlossen Herr Q, Frau U und Frau N als Eigentümer der heutigen Grundstücke M-str. xxx und O-str. xxx in E mit dem Vater der Beklagten zu 2 bis 4, den Gesellschaftern der Beklagten zu 1, einen notariell beurkundeten Erbbaurechtsvertrag (Anlage K 1). Vereinbart wurde ein Erbbaurecht zugunsten des Vaters der Beklagten für eine Dauer von 99 Jahren.

Unter § 17 des Erbbaurechtsvertrages wurde eine Ankaufverpflichtung des Erbbaurechtsberechtigten mit folgendem Inhalt vereinbart:

„Der jeweilige Erbbaurechtsberechtigte ist auf Verlangen der jeweiligen Eigentümer oder jeden Miteigentümers verpflichtet, beide oder eines der beiden Grundstücke oder in dem Anteile eines Miteigentümers bestehende Bruchteile davon zu den dann ortsüblichen Preisen zu kaufen, mindestens zum Preise von 60 Deutsche Mark je Quadratmeter. Für Miteigentumsanteile ist der dem jeweiligen Anteil entsprechende Bruchteil an dem ortüblichen Preis[…]


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