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Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall – Ansatz von Eigenersparnissen

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 Amtsgericht Freyung
Az: C 0119/07
Urteil vom 23.08.2007

In dem Rechtsstreit wegen Schadenersatz erlässt das Amtsgericht Freyung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 26.07.2007 folgendes Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.098,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1.8.2006 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 78,90 EUR an den Kläger zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 94 % und der Kläger zu 6 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Kläger verlangt restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 02.06.2006 in Grafenau, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach uneingeschränkt haftet.
Der Kläger mietete für 10 Tage ab 03.06.2006 ein Ersatzfahrzeug an. Seitens der Autovermietung XXX wurden ihm hierfür insgesamt EUR 2.488,94 in Rechnung gestellt, worauf die Beklagte vorgerichtlich EUR 1.390,57 gezahlt hat.
Der Kläger verlangt den Restbetrag mit der Behauptung, die ihm in Rechnung gestellten Kosten seien insgesamt angemessen, ortsüblich und erforderlich gewesen. Irgendwelche Abzüge seien nicht veranlasst. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei eine 1,5 Geschäftsgebühr gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.168,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.098,37 seit 1.8.2006 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 91,04 EUR an den Kläger zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Die beim Kläger angefallenen Mietwagenkosten seien überhöht mit der Folge, dass der Kläger aufgrund de[…]


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